Deutsche Rentenversicherung

Ausbildungsplatzsuche zählt für die Rente

Schulabgehende sollten sich bei der Agentur für Arbeit melden

Datum: 17.06.2024

Die Abschlussprüfungen sind geschafft und mit der Zeugnisübergabe gehört für viele junge Menschen die Schule der Vergangenheit an. Dann beginnt für die meisten Jugendlichen die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Was viele nicht wissen: diese Ausbildungsplatzsuche kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und spätere Rentenansprüche mitbegründen. Wie junge Menschen das geltend machen können, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) auf.

Schulabgängerinnen und –abgänger im Alter zwischen 17 und 25 Jahren, die nicht sofort einen Ausbildungsplatz finden, sollten sich dafür bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend melden. Damit die Zeitspanne als Anrechnungszeit berücksichtigt wird, muss die Suche nach einem Ausbildungsplatz mindestens einen Kalendermonat dauern. Keine Rolle spielt dagegen, ob ein Schulabschluss vorliegt oder während der Suche Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen werden. Sinnvoll vor allem für all diejenigen, die nicht genau abschätzen können, wann sie in die Ausbildung starten können.

Wer bei der Arbeitsplatzsuche älter als 25 Jahre ist, kann in bestimmten Fällen auch Anrechnungszeiten hinterlegen. Zur Abklärung der Voraussetzungen empfiehl sich die individuelle Beratung durch die DRV BW.

Information und Beratung

Ausführliche Informationen gibt es online auf www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung. Mehr Informationen enthalten die kostenfreien BroschürenBerufsstarter und Rente“, „Tipps für den Berufsstart“ und „Das Renten-ABC“ Sie können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden. Das Team am kostenlosen Servicetelefon hilft auch unter 0800 1000 4800 gerne weiter