Deutsche Rentenversicherung

Entschädigungsrichtlinien der Versichertenberatenden

Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in der Sozialversicherung ist der § 41 Sozialgesetzbuch IV. Nach § 41 Absatz 4 SGB IV beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelungen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auf der Grundlage der sogenannten Sozialpartnerempfehlung von DGB und BDA erarbeitet eine trägerübergreifende Arbeitsgruppe Empfehlungen der Deutschen Rentenversicherung für die Entschädigungsregelungen für Versicherungsberatende. Alle drei Jahre werden die Entschädigungssätze der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.