Deutsche Rentenversicherung

Entschädigungsrichtlinien der Selbstverwaltung

Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in der Sozialversicherung ist der § 41 Sozialgesetzbuch IV. Nach § 41 Absatz 4 SGB IV beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelungen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Grundlage der Entschädigungsregelungen ist die sogenannte Sozialpartnerempfehlung, die der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinbarung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vereinbaren. Alle drei Jahre werden die Entschädigungssätze der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.