Deutsche Rentenversicherung

Die Erwerbminderungsrente: Das Netz für alle Fälle

Wer nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat oft Angst vor einem sozialen Absturz. Die Rente wegen Erwerbsminderung sorgt dafür, dass kein Betroffener ins Bodenlose fällt. Ca. 1,8 Millionen Versicherte der Deutschen Rentenversicherung beziehen derzeit eine Erwerbsminderungsrente.


Varianten der Erwerbsminderungsrente

Seit Anfang 2001 orientiert sich der Zugang zu Erwerbsminderungsrenten am Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Versicherte, deren Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden täglich gefallen ist, erfüllen die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden kann der Versicherte eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die bisherige berufliche Tätigkeit spielt nur noch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rolle. Anspruch auf eine solche Rente haben Versicherte, die zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von 6 oder mehr Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnten, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf. Diese Rente können allerdings nur noch Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren worden sind, erhalten.
Mehr als 90 Prozent aller Erwerbsminderungsrentner bekommen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Grund dafür ist, dass teilweise Erwerbsgeminderte zwar aus medizinischer Sicht noch 3 bis 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könnten, aber auf dem Arbeitsmarkt häufig Probleme haben einen Teilzeitjob zu finden. Deshalb steht auch ihnen vielfach eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.


Zurechnungszeit steigert Rentenhöhe

Würde sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente allein nach den zuvor gezahlten Beiträgen richten, wäre die gesetzliche Rente oft nicht ausreichend, da die Erwerbsminderung bei vielen Versicherten bereits weit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eintritt. Deshalb gibt es eine sogenannte Zurechnungszeit, die erwerbsgeminderte Versicherte so stellt, als hätten sie auf der Grundlage ihres bisherigen Verdienstes bis zum 62. Lebensjahr weiter Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt. Die Länge der Zurechnungszeit ist dabei abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Für Renten, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen, verlängert sich die Zurechnungszeit bis zum Jahr 2024 schrittweise sogar vom 62. auf das 65. Lebensjahr.
Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann ein Versicherter übrigens noch bis zu 6.300 Euro jährlich verdienen, ohne dass er eine Kürzung seiner Rente befürchten müsste. Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen sogar noch deutlich mehr zu ihrer Rente hinzuverdienen. Die Höhe der jährlichen Hinzuverdienstgrenze muss hier individuell berechnet werden.


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