Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 1/2023

Save the date

Liebe Leserinnen und Leser,

 

das Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wünscht Ihnen alles Gute für 2023! Wir möchten Ihnen mit diesem Newsletter nicht nur die gewohnten Informationen an die Hand geben, sondern Sie auch auf unsere nun endlich wieder geplante Arbeitgeberveranstaltung im Mai aufmerksam machen.

Bitte denken Sie weiterhin daran, dass wir Ihnen mit unserem speziellen Beratungsangebot für Unternehmen auch wieder persönlich und unter unseren Kontaktdaten

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

wie auch unter firmenservice@drv-berlin-brandenburg.de gern zur Verfügung stehen. 

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Save the Date – Arbeitgeberveranstaltung 2023

 

Zu unserer nach langer Pause wieder stattfindenden Arbeitgeberveranstaltung möchten wir Sie schon jetzt herzlich einladen.

 

Thema: Leben und Arbeiten mit (und trotz) Corona

Schwerpunkte:

  • BEM-Gespräche online – Möglichkeiten und Fallstricke
  • Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung – auch in Krisenzeiten
  • Chancen durch Präventionsmaßnahmen der Rentenversicherung

Termin: 04.05.2023

 

Bereits jetzt können Sie uns gern Ihre Meinungen und Ideen zum Thema mitteilen. Die offizielle Einladungsaktion hat noch nicht begonnen, wir bitten Sie aber schon jetzt, sich den Termin freizuhalten. Wie immer soll es nicht nur um Informationsvermittlung, sondern auch um persönliche Kontakte und ein gutes Netzwerk gehen.

 

Start ins Lehrjahr

 

Probezeit, Kündigung, Vergütung: Seit dem Beginn des neuen Ausbildungsjahres ist zwar einige Zeit vergangen. Trotzdem hier ein Überblick über die wichtigsten Rechte von Auszubildenden. Die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) macht auf fünf Punkte aufmerksam, die wichtig sind. 

Vertrag

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbildungsbetrieb unterzeichnet. Wer noch nicht volljährig ist, braucht zusätzlich die Unterschrift der Eltern. Im Vertrag finden sich wichtige Informationen – etwa zur täglichen Arbeitszeit, zur Probezeit, sowie zur Höhe der Vergütung. Wichtig ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten sofort nachzufragen. 

Probezeit

Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Die dauert ein bis maximal vier Monate. In der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Auszubildende fristlos und ohne Begründung kündigen.  

Ausbildungsvergütung

Laut DGB Jugend ist die Vergütung für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo das nicht der Fall ist, darf die Bezahlung nicht geringer ausfallen als die Mindestausbildungsvergütung. Die beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 585 Euro. 

Urlaub 

Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Viele tarifvertraglich bezahlte Azubis haben laut DGB Jugend mehr Urlaub. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der Ausbildungsbetrieb am Stück gewähren. 

Ausbildungsplatzwechsel 

Wer etwa unzufrieden ist, kann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren – und die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen. Ist der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden, müssen Azubis einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung vortragen können. Es ist ratsam, immer erst dann zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn man einen neuen Betrieb gefunden hat. 

Jobstarter und Rente: Sicherheit von Anfang an 

Auszubildende sind vom ersten Tag an in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt. Denn im Fall der Fälle haben Berufseinsteiger Anspruch aus dem Vorsorgepaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Sind beispielsweise Berufsstarter aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, können sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Der besondere Schutz gilt auch bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Grundsätzlich genügt auch hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn im Unfallzeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

 

Unbegrenzter Hinzuverdienst für Frührentner beschlossen

 

Frührentner mit einem Nebenjob können ab 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Bundestag beschloss am 01.12.2022, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten steigen die Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 6300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 34.500 Euro. 

Diese Einzelregelungen sind Teil eines umfangreichen Änderungskatalogs für den Bereich der Sozialversicherungen. Zu dem Maßnahmenbündel gehören unter anderem auch großzügigere Hinzuverdienstmöglichkeiten in der Künstlersozialkasse (KSK). Während deren Mitglieder bisher maximal 450 Euro im Monat aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit verdienen durften, bleiben sie künftig so lange über die KSK abgesichert, wie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit noch als „Hauptberuf“ erkennbar ist. 

Darüber hinaus enthält das vom Bundestag verabschiedete Gesetzespaket eine Reihe von Maßnahmen zur Digitalisierung: So werden zahlreiche Vorgänge wie die Meldung von Elterngeldzeiten oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von der bisherigen Papierform komplett auf elektronische Verfahren umgestellt. 

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für Rentner, äußert jedoch auch Kritik an den Plänen der Ampel-Regierung. Der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ) sagte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel: "Die Kombirente ist ein sinnvoller Baustein für bessere Übergänge zwischen Erwerbsleben und Rente. Die Ampel hat aber bedauerlicherweise versäumt, ein tragfähiges soziales Sicherheitsnetz für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner zu schaffen."

Wer neben der Rente arbeite, habe oft nicht den vollen Anspruch auf Kranken-, Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld, kritisierte Piel. Sie fordert: "Damit könnte die Kombirente für manche zu einer Verlockung mit bösem Ausgang werden. Wer neben seiner Rente 1000 oder 2000 Euro hinzuverdient, um sein Auskommen zu verbessern, braucht ungekürzten Anspruch auf den Lohnersatz bei Krankheit, Krise oder Arbeitslosigkeit. Wenn die Regierung hier nicht nachbessert, droht Betroffenen im schlimmsten Fall der finanzielle Absturz, insbesondere, wenn sie nur über wenig Rente verfügen." 

Bereits vor einigen Wochen hatte der DGB den damals noch nicht vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung kritisiert. "Wenn Rentner*innen künftig neben der Rente noch deutlich hinzuverdienen, muss der Lohn auch voll sozial abgesichert sein", hieß es in einer Stellungnahme der Gewerkschaften zu den Regierungsplänen. "Dies ist aktuell nicht der Fall und die Regierung will dies schon wieder nicht ändern. Der DGB hatte dies schon bei der sogenannten Flexirente kritisiert und die Regierung aufgefordert, die Kombination aus Lohn und Rente auch sozialrechtlich vernünftig abzusichern, damit die Brückenfunktion in die Altersrente auch funktionieren kann."  

 

Neuer Wegweiser „Rehabilitation und Teilhabe

 

Das umfassende Grundlagen-Werk „Rehabilitation und Teilhabe – ein Wegweiser“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) wurde neu aufgelegt und veröffentlicht. Mit trägerübergreifenden Informationen bietet der Wegweiser Orientierung im komplexen gegliederten Sozialleistungssystem in Deutschland. 

Der Wegweiser ist ausgerichtet an den zentralen Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Seine Anwendungsmöglichkeiten sind so gestaltet und aufeinander abgestimmt, dass sich die Leserinnen und Leser entlang verschiedener inhaltlicher Anker über Rehabilitation und Teilhabe informieren können. 

Hier geht es zum Printprodukt und dem kostenlosen Download. 

 

Minijobgrenze ist gestiegen

 

Seit dem 1. Oktober ist die Minijobgrenze auf 520 Euro gestiegen. Beschäftigte, die bislang schon zwischen 450,01 und 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ihren Versicherungsstatus verlieren. Eine Übergangsregelung soll Betroffenen das Leben erleichtern. 

Mit der Anhebung der Minijobgrenze zum 1. Oktober ändern sich für Geringverdiener auch die Rahmenbedingungen bei Krankenversicherung und Co. Arbeitnehmer, die bislang schon zwischen 450,01 und 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ihren Versicherungsstatus verlieren, teilt die Minijob-Zentrale mit. Damit das nicht passiert, greift bis zum 31. Dezember 2023 eine Übergangsregelung, die Betroffenen Bestandsschutz gewährt. 

So blieben jene Beschäftigte grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auf eigenen Wunsch könnten sie sich zwar von der Versicherungspflicht befreien lassen – gegebenenfalls auch nur von einzelnen Versicherungszweigen. Damit entfielen aber auch die Ansprüche auf Leistungen, teilt die Minijob-Zentrale weiter mit. 

Wer sich befreien lassen möchte, sollte sich darum vorab zu den Vor- und Nachteilen beraten lassen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig. Der Antrag auf Befreiung wird dann aber beim Arbeitgeber gestellt. 

Einkommensgrenze für Familienversicherung steigt

Mit der Anhebung der Minijobgrenze steigt auch die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung. Für Beschäftigte, die ab Oktober aufgrund der Erhöhung die Voraussetzung für eine Familienversicherung erfüllen, ende die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – automatisch, so die Minijob-Zentrale. Betroffene seien dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich versichert. 

Bei der Rentenversicherung ändert sich praktisch nichts 

In der Rentenversicherung sei keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Auf Antrag könnten sich Beschäftigte von dieser Pflicht befreien lassen. Doch hier sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Schritt ebenfalls gut überlegen – wer sich befreien lässt, für den zahlt auch der Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge mehr ein.

 

Vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit verlängert

 

Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke hat der Bundestag am Donnerstag, 29. September 2022, die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Mitte nächsten Jahres möglich gemacht. 

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen 

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld war im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen und zuletzt über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Das Gesetz ermöglicht es der Bundesregierung, auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit zu haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen. 

„Auch im Hinblick auf die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Paragraf 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollte eine solche Möglichkeit bestehen, um in allen Branchen den Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld weiterhin eine Unterstützung bei der Nutzung von Kurzarbeit ermöglichen zu können, damit Entlassungen sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst vermieden werden“, schreiben die Fraktionen. 

Die Verordnungsermächtigungen sollen ausgeweitet werden, um für die Bundesagentur für Arbeit Vereinfachungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu ermöglichen (Möglichkeit des Verzichts auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können). Für die pandemiebedingte Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit wird eine bis zum 30. Juni 2023 befristete Verordnungsermächtigung geschaffen.

 

Künstlersozialabgabe wird 2023 angehoben

 

Wenn ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt, ist es in der Regel dazu verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabesatz wird nun zum 1. Januar 2023 angehoben. 

Fast alle Unternehmen, die künstlerische Leistungen abnehmen und bezahlen, sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Denn nicht die Vermarktung der künstlerischen Werke ist dafür maßgeblich, sondern deren Inanspruchnahme für Unternehmenszwecke.

Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) liegt vor, wenn zwei Voraussetzungen zutreffen:

  • Der Betrieb gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen und
  • das Honorar an die selbstständigen Künstler oder Publizisten wird tatsächlich gezahlt.

Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen oder Museen. 

Aber auch Unternehmen, die - unabhängig vom eigentlichen Zweck des Auftrags - nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, fallen unter die Abgabepflicht. 

Anhebung des Abgabesatzes für 2023 

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht eine Anhebung des Abgabesatzes von 4,2 Prozent (2022) auf 5,0 Prozent (2023) vor, um den Finanzierungsbedarf der Künstlersozialkasse zu decken. Sie wurde am 26. September 2022 verkündet. 

Bis 31. März: Unternehmen müssen sich selbst bei der KSK melden 

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden.

Dabei ist es unerheblich, ob der Künstler, der das Honorar bekommen hat, über die Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. 

Meldepflichtiges Entgelt: mehr als nur das Honorar 

Zum meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das abgabepflichtige Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.  

Das heißt, zum meldepflichtigen Entgelt gehört nicht nur das Honorar, sondern auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel Telefonkosten, Frachtkosten, Werkzeichnungen, Material- oder Personalkosten. 

Nicht zum meldepflichtigen Entgelt gehören zum Beispiel:

  • Die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst)
  • Zahlungen an eine KG und OHG
  • Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, e.V.) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen
  • Nachträgliche Vervielfältigungskosten, die nicht künstlerisch sind und erst nach Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und die für den Erhalt oder die Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind
  • Übungsleiterpauschalen

Das Entgelt geben Unternehmen anhand einer Jahresmeldung bei der KSK an. Auf diese Meldung hin erfolgt die Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Ergeben sich daraus Nachzahlungen, werden diese ebenfalls am 31. März des Abrechnungsjahres fällig. 

Wer die Meldung vergisst, muss mit Konsequenzen rechnen 

Wichtig: Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt. Diese Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

eAU – Umsetzung ab Januar

 

Ab Januar wird das digitale Verfahren für alle Beteiligten Pflicht: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löst bundesweit den „gelben Schein“ ab. Arbeitgeber müssen die AU-Daten ihrer Mitarbeitenden bei deren jeweiliger Krankenkasse elektronisch abrufen. 

Di­gi­ta­ler Ab­ruf für al­le Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tend 

Ab 1. Januar 2023 wird der Abruf der eAU, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, für alle Arbeitgeber verbindlich. Die Vorlage einer Papierbescheinigung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen. Bereits seit 2021 übermitteln nicht nur Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten, sondern auch Krankenhäuser die Zeiten eines stationären Aufenthalts im Rahmen des eAU-Verfahrens an die Krankenkassen. Seit Anfang 2022 können auch Arbeitgeber an dem Verfahren teilnehmen und viele haben es bereits ausprobiert.

Eigentlich sollte es schon zum 1. Juli 2022 so weit sein. Nach einem Aufschub wird es jetzt zum 1. Januar 2023 Ernst mit der flächendeckenden Einführung. Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die AU-Bescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. 

Ab­ruf auch bei Mi­ni­job­bern 

Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse des Beschäftigten zu richten – die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss daher wissen, bei welcher Krankenkasse seine Minijobberinnen und -jobber versichert sind. Er sollte diese Daten bei ihnen erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen. 

Weitere Informationen finden Sie unter Trends & Tipps eAU | AOK - Die Gesundheitskasse

 

Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner – Doppelzahlungen erlaubt

 

Nach den Beschäftigten bekommen nun auch Menschen, die eine gesetzliche Rente erhalten, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. 

Bei der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird. Geplant ist die Auszahlung spätestens zum 15. Dezember 2022. Rentenbeziehende erhalten das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag ist nicht notwendig. 

Rentenbeziehende können bereits als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben. Diese Personen haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Sie noch die bei Ihnen beschäftigten Rentenbeziehenden müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale ausgezahlt beziehungsweise erhalten haben. 

Fragen und Antworten zum Thema "Energiepreispauschale" finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/energiepreispauschale und auf der Internetseite des BMAS  

Für telefonische Auskünfte ist das Bürgertelefon des BMAS von montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.

 

Sozialversicherungsausweis bald nicht mehr nötig

 

Über Jahrzehnte hinweg bekamen ihn jedes Jahr hunderttausende Berufs- oder Studienanfängerinnen und -anfänger: den Sozialversicherungsausweis. Er musste bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung beim Arbeitgeber vorgelegt und in einigen Berufen auch bei der Beschäftigung mitgeführt werden. Bereits seit Januar 2011 ist er allerdings in der früheren Form entfallen: Junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten jetzt nur noch ein Schreiben ihres Rentenversicherungsträgers, worin ihnen ihre Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird. 

Jetzt will die Bundesregierung „im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung“ die Verfahren in der Sozialversicherung effektiver ausgestalten, wie es in einem Gesetzentwurf heißt, der kürzlich in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Demnach soll die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises „durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst“ werden. Zudem solle der Sozialversicherungsausweis vollständig durch den Versicherungsnummern-Nachweis ersetzt werden, heißt es in dem Entwurf.

 

Depressionen am Arbeitsplatz – was Arbeitgeber tun können

 

Einer von fünf Erwachsenen erkrankt einmal in seinem Leben an einer Depression. In der Arbeitswelt sind psychische Erkrankungen eine immer häufigere Ursache für Fehlzeiten und sorgen mit rund 29 Krankentagen je Fall für besonders lange Ausfallzeiten. Gute Gründe für Arbeitgeber, sich mit dem Thema Depression zu befassen, eine der häufigsten psychischen Erkrankungen. 

Angemessen auf Betroffene zugehen 

Eine Depression bringt sehr häufig erkennbare Anzeichen mit sich: vor allem gedrückte Stimmung, Antriebs- und Freudlosigkeit. Bei der Arbeit kann sich das als permanente Müdigkeit oder Erschöpfung niederschlagen. Oft fühlen sich Betroffene überfordert und können sich nicht mehr so gut auf ihre Arbeit konzentrieren, was die Arbeit auch fehleranfälliger macht. 

Fallen einer Führungskraft solche Verhaltensveränderungen auf, ist ein sensibler Umgang mit den beobachteten Warnsignalen immer eine gute Wahl, wie Dr. Astrid Maroß, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim AOK-Bundesverband erklärt: „Vorgesetzte können und sollen keine Diagnose stellen.“ 

Bemerken sie aber solche Verhaltensveränderungen, können sie in einem ersten Gespräch überprüfen, ob es äußere Anlässe dafür gibt: 

Ist der Arbeitsdruck tatsächlich gestiegen?

Gibt es eine Mehrbelastung oder Konflikte im Team oder im Unternehmen?

Gibt es im Privatleben der Person erklärende Belastungen, zum Beispiel einen Trauerfall? 

Dabei rät die Expertin dazu, das Gespräch auf die vermutete gesundheitliche Belastung zu lenken. Da es sich um ein sehr sensibles Thema handelt, sollte das Gespräch in einer vertrauensvollen Atmosphäre ohne Störungen stattfinden. 

Als Führungskraft der eigenen Rolle bewusst sein 

Eine Führungskraft muss ihrer Rolle gerecht werden. Dazu gehört es sicherzustellen, dass Teammitglieder ihre Aufgaben gut erfüllen. Auf der anderen Seite ist jede Führungskraft auch Mensch und hat eine kollegiale Nähe zu der betroffenen Person. Die Führungskraft ist darüber hinaus kein Experte in medizinischen Fragen und kann weder Diagnostik noch Behandlung leisten. Sie kann aber die eigene Unterstützung und die des Unternehmens zusichern - ein sehr wichtiges Zeichen für Betroffene. Führungskräfte sollten sich bewusst sein, dass Schuld- und Schamgefühle sowie die Sorge vor einem Arbeitsplatzverlust die Betroffenen umtreiben. Diese Sorgen können sie entkräften.  

Was im Gespräch hilft, weiß die Expertin: „Bleiben Sie bei Ich-Botschaften, indem Sie schildern, was Sie wahrnehmen, was Sie an Veränderung beobachten und welche Eindrücke Sie haben. Drücken Sie Ihre Sorge aus und schaffen Sie so eine Atmosphäre, in der es leichter fällt, Hilfsangebote anzunehmen.“ 

Da sich viele Menschen unsicher sind, wie man im Berufskontext mit depressiven Mitarbeitenden umgeht, lohnt sich ein Blick auf die Seiten der Deutschen Depressionshilfe und die Broschüre „Psychisch krank im Job“. 

Profis einbinden 

Sollte es nötig sein, professionelle Hilfe zu suchen, könnte es ein erster Schritt sein, den Betriebsarzt oder Hausarzt einzubinden. 

Wenn Vorgesetzte dazu raten, einen Arzt zu konsultieren, machen Sie klar, dass jeder Arzt, auch der Betriebsarzt der Schweigepflicht unterliegt. Eine offene Aussprache ist somit in einem geschützten Umfeld möglich. Nur ein Arzt kann die Tragweite einer Erkrankung einschätzen, um dem oder der Betroffenen dann ggf. zu empfehlen, einen Facharzt oder Psychotherapeuten aufzusuchen. 

Kultur der Offenheit leben 

Nicht immer sind Betroffene sofort bereit für ein Gespräch. Vielleicht erfordert es Geduld, das nötige Vertrauen aufzubauen. Sicher hilft es, wenn im Unternehmen generell ein toleranter und nicht-stigmatisierender Umgang mit psychischen Erkrankungen gelebt wird. Das kann unterstützt werden, indem in Aufenthaltsräumen Informationen bereitgestellt werden, die über seelische Erkrankungen wie Depression aufklären. Hilfreich ist da beispielsweise der Ratgeber Depression der Deutschen Depressionshilfe. Ergänzend können Hinweise auf Selbsthilfegruppen die Hemmschwelle senken, sich Hilfe zu holen. 

Personalabteilung, Betriebsarzt und BGF-Beauftragte können eingebunden werden, wenn es darum geht, Mitarbeitende allgemein und präventiv über seelischen Erkrankungen zu informieren und in einen Dialog einzutreten. 

Zauberformel Geduld 

Nicht jedes Hilfsangebot wird sofort mit offenen Armen angenommen. Dr. Maroß sagt dazu: „Es kommt darauf an, Angebote und Vorschläge zu machen und auch in Kauf zu nehmen, mehr als einen Anlauf zu nehmen. Wichtig dabei: Arbeitgeber sollten sich ihrer begrenzten Rolle bewusst sein. Sie sollten keinen Druck ausüben, um jemanden zu einem Hilfsangebot zu drängen. Appellieren Sie an die Selbstverantwortung, besprechen Sie die Auswirkungen auf das Unternehmen und setzen Sie ruhig Nachfolgetermine fest, um zu besprechen, wie es weitergeht und ob zwischenzeitlich Hilfe in Anspruch genommen wurde.“ 

Der Arbeitsplatz als hilfreiches Umfeld 

Einem Beruf nachzugehen ist bei einer Depression nicht ausschließlich eine Belastung. Dr. Maroß betont, dass geregelte Aufgaben und Arbeitszeiten sich stabilisierend auswirken können, weil sie eine Tagesstruktur geben, sinnstiftend erlebt werden können und für sozialen Kontakt und Erfolgserlebnisse sorgen können, was wiederum Symptome einer Depression lindern hilft. 

Damit Betroffene das so erleben, sollten Sie offen darüber sprechen, welche Aufgaben gut bewältigt werden können und ggf. Anpassungen im Aufgabenprofil vornehmen. Vielleicht ist es sinnvoll, mit der Schichtarbeit zu pausieren, temporär die Arbeitszeit zu reduzieren oder jemanden aus dem direkten Kundenkontakt rauszunehmen. 

Weiterführende Informationen zum Krankheitsbild und den Symptomen gibt es im AOK-Portal "Psychische Gesundheit" und im AOK-Portal „Depressionen“.