Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 1/2024 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 23.2.2024

Freiwillige Versicherung für 2023 noch bis zum 2.4.2024 beantragen

Bis zum 2.4.2024 können Hausfrauen und Hausmänner, Selbständige und andere nicht versicherungspflichtige Personen noch rückwirkend für 2023 eine freiwillige Versicherung beantragen. Für die Fristwahrung genügt die Antragstellung bis zum 2.4.2024. Die tatsächliche Beitragszahlung selbst kann dann noch innerhalb der in der Zulassungsmitteilung genannten Frist erfolgen. Vom Mindestbeitrag monatlich 100,07 Euro bis zum Höchstbeitrag monatlich 1.357,80 Euro (für 2023) können die freiwillig Versicherten selbst jeden beliebigen Betrag auswählen.

Im Vergleich zum letzten Jahr hat sich der Mindestbeitrag von monatlich 96,72 Euro auf 100,07 Euro erhöht, da sich die Minijobgrenze als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 520 Euro auf 538 Euro erhöht hat.

Den Antrag auf freiwillige Versicherung können Sie am schnellsten in unseren Online-Services stellen. Oder Sie nutzen hilfsweise das Formular V0060. Alle für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung erforderlichen Angaben können so schnell und umfassend geprüft werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 48 10 sowie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile".

Mini- und Midijobgrenzen steigen weiter

Zuletzt änderte sich die Minijobgrenze und damit die untere Midijobgrenze zum 1.10.2022. Eine erneute Anhebung erfolgte zum 1.1.2024 und erfolgt zum 1.1.2025.

Minijobgrenze

Die Minijobgrenze bzw. die Geringfügigkeitsgrenze sind abhängig von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro und zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro. Demzufolge erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 1.1.2024 auf 538 Euro und zum 1.1.2025 auf 556 Euro.

Midijobgrenzen

Ein Midijob bzw. eine Beschäftigung im Übergangsbereich beginnen bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig ist. Seit 1.1.2024 beginnt der Midijob bei 538,01 Euro und ab 1.1.2025 bei 556,01 Euro. Die obere Midijobgrenze bleibt unverändert, das heißt ein Midijob endet bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 Euro.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie im Internet bei der Minijob-Zentrale. Außerdem empfehlen wir die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024

Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Betroffene pro Jahr bis zu 37.117,50 Euro neben ihrer Rente hinzuverdienen, solange sie dafür weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 18.558,75 Euro - Betroffene dürfen dann aber nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten. Diese sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten grundsätzlich für alle erwerbsgeminderten Menschen.

Die individuelle Grenze kann höher ausfallen. Sie wird für jeden Fall einzeln berechnet und richtet sich nach dem höchsten Verdienst der vergangenen 15 Kalenderjahre sowie den dadurch erworbenen Entgeltpunkten. Wird die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Wer sich nicht an die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit hält, kann seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verlieren.

Die Anhebung der Altersgrenzen schreitet voran

Für alle Versicherten, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, werden die Altersgrenzen für den Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise angehoben. Auch die Altersgrenzen für den abschlagsfreien Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einer Rente wegen Todes werden im Jahr 2024 heraufgesetzt.

Darüber hinaus erhöht sich die Altersgrenze für den Anspruch auf eine große Witwen- und Witwerrente und für die Bestimmung der Zurechnungszeit wird bei Rentenbeginn oder Tod im Jahr 2024 ebenfalls eine höhere Altersgrenze berücksichtigt.

Altersrenten

Das reguläre Rentenalter steigt 2024 grundsätzlich um einen weiteren Monat. Für den Jahrgang 1958 liegt es bei genau 66 Jahren.

Versicherte Personen, die 1958 geboren sind und noch keine Rente beziehen, können bei Erfüllung der fünfjährigen Mindestversicherungszeit im Laufe des Jahres 2024 ohne Abschläge in die Regelaltersrente gehen. Der genaue Rentenbeginn richtet sich dabei nach dem Geburtsdatum. Wenn der Geburtstag in der Zeit vom 2.12.1958 bis 31.12.1958 liegt, ergibt sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der Regelaltersrente der 1.1.2025.

Für den Jahrgang 1959 liegt die reguläre Altersgrenze bei 66 Jahren und zwei Monaten. Versicherte Personen dieses Jahrgangs können die Regelaltersrente in Abhängigkeit vom Geburtsdatum frühestens ab dem 1.3.2025 und später beziehen.

Wer in seiner Erwerbsphase auf 35 Versicherungsjahre kommt, kann nach wie vor auch früher in Rente gehen. In diesem Fall muss in der Regel mit Abschlägen gerechnet werden. Das betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wird sogar die Wartezeit von 45 Jahren erreicht, kann sich auch ein Rentenbeginn vor Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben, ohne dass die Rentenhöhe durch Abschläge vermindert wird. Diese Regelung bezieht sich auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für versicherte Personen des Geburtsjahrgangs 1959 kommt der Bezug dieser Altersrente bereits mit 64 Jahren und 2 Monaten in Betracht und für versicherte Personen des Geburtsjahrgangs 1960 mit 64 Jahren und 4 Monaten.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes

Auch bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, den Erziehungsrenten und den Hinterbliebenenrenten wirken sich die steigenden Altersgrenzen aus. Abschlagsfrei können diese Renten erst ab einem bestimmten Alter bezogen werden. Die maßgeblichen Altersgrenzen bestimmen sich dabei in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns bzw. in Abhängigkeit von dem Jahr, in dem die versicherte Person verstorben ist. Bei einem Rentenbeginn oder Sterbedatum im Jahr 2024 ist die letzte Stufe der Anhebung der Altersgrenzen für diese Renten erreicht.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2024 oder verstirbt eine versicherte Person im Jahr 2024, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug grundsätzlich bei 65 Jahren.

Bei früherem Rentenbezug beträgt der Abschlag 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Maximal beträgt er 10,8 %.

Liegen der Rentenberechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente mindestens 40 Jahre mit Zeiten zugrunde, die auch bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug weiterhin bei 63 Jahren. Diese Sonderregelung gilt nicht für die Erziehungsrenten.

Große Witwen- und Witwerrenten

Für Witwen und Witwer besteht der Anspruch auf die große Witwen- und Witwerrente erst ab einem bestimmten Lebensalter. Die frühere Altersgrenze von 45 Jahren wird in Abhängigkeit vom Todesjahr der versicherten Person schrittweise auf 47 Jahre erhöht. Diese Erhöhung begann bereits bei einem Tod der versicherten Person im Jahr 2012 und wird erst im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Bei Tod der versicherten Person im Jahr 2024 liegt die Altersgrenze nun bei 46 Jahren und 2 Monaten.

Unabhängig vom Lebensalter können Witwen und Witwer aber auch Anspruch auf eine große Witwen- und Witwerrente haben, wenn sie ein minderjähriges Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Zurechnungszeit

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die versicherten Personen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor. Bewirkt wird dies durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit. Dasselbe gilt für Renten wegen Todes, wenn versicherte Personen in jüngeren Jahren verstorben sind.

In Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten, die vor dem 1.1.2031 beginnen, in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns verlängert. Die Verlängerung der Zurechnungszeit betrifft auch Hinterbliebenenrenten, bei denen die versicherte Person vor dem 1.1.2031 verstorben ist. Für diese Renten richtet sich das Ende der Zurechnungszeit allerdings nach dem Jahr, in dem die versicherte Person verstorben ist.

Bei einem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente im Jahr 2024 bzw. bei Tod der versicherten Person im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und einem Monat.

Unser Firmenservice

Die langfristige Erwerbsfähigkeit aller Beschäftigten in Deutschland ist das übergeordnete Ziel der Deutschen Rentenversicherung. Um erfolgreich bestehen zu können, benötigen Unternehmen und Betriebe motivierte und gesunde Mitarbeitende. Präventive und rehabilitative Maßnahmen sind somit elementar, um eine langfristige Beschäftigungsfähigkeit erhalten zu können. Hierbei unterstützt der Firmenservice. Die Hauptthemen der Beratung sind die Präventionsleistungen „RV Fit“ und der „Ü45 Check-up“, die Medizinische und Berufliche Rehabilitation und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

Das Beratungsangebot ist kostenfrei, unabhängig und kompetent und soll dazu führen, dass Fachwissen und leistungsfähige Mitarbeitende dem Unternehmen erhalten bleiben. Personalverantwortliche, BEM- und BGM-Beauftragte, Betriebs- und Personalvertretungen, Betriebs- und Werksärzte/-ärztinnen und Schwerbehindertenvertretungen können sich jederzeit beim Firmenservice melden, um Informationen und individuelle Unterstützung zu erhalten.

Neben allgemeinen Beratungen per Video oder telefonisch waren die Kolleginnen des Firmenservice im Jahr 2023 über 150 mal in Außenterminen in Niedersachsen unterwegs. Hierrunter zählen Betriebliche Gesundheitstage, Vorträge und Schulungen zu speziellen Themen sowie systemeinrichtende und personenbezogene Gespräche im Bereich des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.

Neben großen Unternehmen Niedersachsens nutzen viele klein- und mittelständische Unternehmen und öffentliche Verwaltungen den Dienst des Firmenservice.

In diesem Jahr soll weiter das Thema der Prävention im Fokus stehen. In Bad Eilsen bietet Prävention im Zentrum (PiZ) Angebotswochen für Firmengruppen.

Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover unterstützt die Unternehmen bei der Akquise und Planung der Gruppenmaßnahmen.

Kontaktdaten Firmenservice Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover:

Telefon: 0800 1000 453

E-Mail: firmenservice@drv-bsh.de

Das Team des Firmenservice: Sabine Schwass (v. l.), Silvia Reder und Corinna Pech. Das Team des Firmenservice: Sabine Schwass (v. l.), Silvia Reder und Corinna Pech.

Leistungen zur Teilhabe

Weiterentwicklung durch innovative Projekte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt seit 2019 das Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ durch (weitere Informationen unter  https://www.modellvorhaben-rehapro.de/). Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover beteiligt sich mit 18 Modellprojekten am Bundesprogramm und erprobt neuartige Leistungen im Bereich der Auskunft und Beratung, Prävention, Rehabilitation und Renten wegen Erwerbsminderung.

Zu den Projekten

Ein besonderer Fokus liegt auf der Erprobung innovativer Leistungen im Bereich der Prävention sowie medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Im Projekt „BeBePrä - Stärkung der Bedarfs- und Bedürfnisorientierung in der Prävention“ werden seit 2023 Elemente für die Präventionsleistung RV FIT im „PiZ – Prävention im Zentrum“ des Rehazentrums Bad Eilsen weiterentwickelt. Es stehen ein persönlicher Präventionscoach, ein individuelles Präventionsbudget und eine digitale Begleit-App zur Verfügung. Für Alten- und Krankenpflegekräfte wird zudem eine berufsspezifische Startwoche ab Ende 2024 angeboten. Ziel der Weiterentwicklung ist es, individuelle sowie berufsbedingte Bedarfe und Bedürfnisse der Versicherten mehr in den Fokus zu nehmen und eine alltagsnahe Angebotsvielfalt zu schaffen.

Im Projekt „Präzubi – Prävention für Auszubildende“ wird das Präventionsangebot RV Fit speziell für die Altersgruppe der 18- bis 30-jährigen Versicherten angepasst. Ab April 2024 wird alle zwei Monate eine Präzubi-Gruppe im „PiZ“ stattfinden. Als eigenständiges Angebot wird in Berufsbildenden Schulen sowie größeren Betrieben ein Lernmodul zum Thema „Berufliche Teilhabe – Prävention und Rehabilitation“ vorgehalten, das von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in bis zu sechs Zeitstunden durchgeführt wird.

Die Projekte „FRAI“ und „LeiTAR“ setzen dagegen an, wenn gesundheitliche Bedarfe bereits zu Einschränkungen führen, aber die Lebensumstände eine reguläre Rehabilitationsmaßnahme verhindern. Das Projekt „FRAI - Frauenspezifische Angebote zur Integration“ richtet sich ausschließlich an Frauen, die Gewalt- und oder Benachteiligungserfahrungen haben und von einer Kombinationsleistung aus therapeutischen, psychosozialen und beruflichen Anteilen profitieren können. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird am Standort Bookholzberg der INN-tegrativ gGmbH angeboten. Ziel von FRAI ist die gesellschaftliche wie auch berufliche Wiedereingliederung.

Das Projekt „LeiTAR – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in sich strukturell wandelnden Regionen durch selbst- und bedarfsgesteuerte Unterstützung“ unterstützt teilnehmende Personen bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Alleinstellungsmerkmal ist die umfängliche Begleitung der Teilnehmenden durch einen Peer innerhalb eines multiprofessionellen Teams. Der Peer ist der Wegbegleiter mit ähnlichen Lebenserfahrungen. In der wohnortnahen Umgebung werden dann Wissen und Fähigkeiten identifiziert und so berufliche Perspektiven erarbeitet. Der LeiTAR-Wagen hilft mögliche Hürden in der Mobilität zu überwinden und dient gleichzeitig als Begegnungsstätte.

Versicherte, die etwa einen schweren Unfall erlitten haben und somit komplexe Rehabilitationsbedarfe aufweisen, können in das Projekt „PolyFM – Fallmanagement für Versicherte mit Polytrauma und anderen komplexen Bedarfen“ aufgenommen werden. Hier erhalten sie ein frühzeitiges und intensiviertes Fallmanagement, das schon in der Akutklinik begonnen werden kann und sich über etwa ein Jahr erstreckt. Zwei Fallmanagerinnen betreuen und begleiten dabei die Versicherten engmaschig, indem sie beispielsweise Hausbesuche durchführen oder in offiziellen Terminen beistehen. Es werden damit jene Phasen der Rehabilitation überbrückt, für die bisher keine Begleitung stattfindet. Ziel ist es, die Versicherten ins Erwerbsleben zurückzubringen.

Es werden noch bis 2028 Modellprojekte durchgeführt. Ziel der Erprobung ist immer die Stärkung der Erwerbsfähigkeit vor dem Grundsatz „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“. Es soll somit möglichst allen Menschen eine berufliche Teilhabe auch bei gesundheitlichen Einschränkungen erreichbar sein.

Neue Versichertenälteste nach der Sozialwahl 2023

In der letzten Ausgabe der BSH-News wurde unter dem Artikel „Allgemeines zur und Auswirkungen der Sozialwahl 2023“ über die Sozialwahl 2023 und die Aufgaben der Selbstverwaltungsmitglieder berichtet.

Eine wichtige Aufgabe der Mitglieder der Vertreterversammlung bestand am 30.11.2023 darin, die Versichertenältesten, die der Listenträger DGB zur Wahl vorgeschlagen hat, zu wählen. Von den 90 möglichen Listenplätzen konnten 80 besetzt werden, so dass durch den Beschluss der Vertreterversammlung alle Versichertenältesten als gewählt gelten.

Bei 23 der 80 Versichertensältesten, die bei der DRV Bund übrigens Versicherungsberater heißen, handelt es sich um „Neue“, die mittlerweile für das Ehrenamt verpflichtet und in einer einwöchigen Schulung auf das Ehrenamt vorbereitet wurden.

Das Ehrenamt der Versichertenältesten stellt eine Position mit großer Außenwirkung vor allem für die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover dar. Insoweit ist es vorteilhaft, wenn die potentiellen Versichertenältesten bereits bei ihrer Auswahl über gewisse Kenntnisse mindestens im Sozialversicherungs-, besser im Rentenversicherungsrecht verfügen. Hierbei ist selbstverständlich zu beachten, dass sich die Beratungsfunktion der Versichertenältesten auf das beschränken muss, was von ehrenamtlich Tätigen erwartet und ihr/ihm zugemutet werden kann.

Die Anforderungen und Aufgaben der Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover als Bindeglied zwischen dem Rentenversicherungsträger und den Versicherten müssen den zur Auswahl stehenden Personen bekannt sein, bevor diese ihre Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes bei der jeweiligen Gewerkschaft bekunden.

Unsere Versichertenältesten sind neben unseren Mitarbeitenden des Beratungsdienstes wichtige Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für alle Versicherten und Leistungsberechtigten vor Ort. Sie nehmen bei ihrer Beratungstätigkeit die gesetzlichen Aufgaben des Rentenversicherungsträgers zur Beratung der Versicherten wahr. Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe hat der Rentenversicherungsträger einzustehen.

Die Versichertenältesten sollen grundsätzlich zu allen Themen der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft und Rat erteilen, sowie bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich sein. Eine darüberhinausgehende Tätigkeit, beispielsweise die Auskünfte im Zusammenhang mit der Erfüllung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens, ist zur Verringerung der Haftungsrisiken ausgeschlossen. Derartige Gespräche werden ausschließlich von den hauptamtlichen Mitarbeitenden unseres Auskunfts- und Beratungsdienstes geführt.

Unser Vortragsangebot

Regionale Veranstaltungen in Niedersachsen

Das Paket für die Vorträge im ersten Halbjahr dieses Jahres ist geschnürt: Sieben landesweite Beratungszentren haben interessante Vorträge rund um das aktuelle Rentenrecht und Steuer auf dem Plan. Im Fokus stehen Informationen rund um Altersrenten mit neun landesweiten Vorträgen, Erwerbsminderungsrenten mit fünf Vorträgen und die neuen Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit drei Vorträgen. Spezielle Themen wie „Frau und Rente – Wie bin ich abgesichert?“ und „Jeder Monat zählt – Bausteine für meine Rente“ runden das Angebot ab und werden bei Bedarf ergänzt. Das Interesse der Menschen in den Regionen variiert – das Angebot ist daher passgenau zugeschnitten.

Insgesamt finden 21 Vorträge im ersten Halbjahr statt. Der Besuch dieser Vorträge ist übrigens ein Service der gesetzlichen Rentenversicherung und für alle Interessierten kostenfrei. Im Mai wird dann das Programm für das zweite Halbjahr 2024 festgelegt.

Weitere Informationen und die genauen Termine erhalten Interessierte am kostenfreien Service-Telefon unter 0800 100 480 10 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de.

Zu den Vorträgen

Tipps & Tricks: eAntrag

Neuerungen der Version 5.4.1

Seit dem 23.01.2024 steht die neue Version 5.4.1 von rveServices - eAntrag/ Expertenversion im Downloadportal zur Verfügung. Dazu möchten wir im Folgenden die wesentlichen Neuerungen dieser Version kurz darstellen:

Allgemeine Information

Grundsätzlich ist eine Konvertierung von Fällen aus der Vorversion möglich, dennoch wird empfohlen, alle Anträge vor Versionswechsel abzuarbeiten.

Die Vorgängerversionen 5.3.1 bzw. 5.3.2 sind bis zum 29.02.2024 gültig.

Technische Änderungen

  • digitale Anlagen: Nachträgliche Konfiguration des Anlagenimportpfads

Wird im Rahmen der Anwendungskonfiguration ein Scanordner konfiguriert und über diesen die digitalen Anlagen für die elektronische Antragstellung beigefügt, werden die Anlagen nach erfolgreichem Import aus dem Ordner gelöscht, sodass die nutzenden Personen sich nicht eigenständig um das Löschen kümmern müssen.

  • Wie war es bisher?
    Wurde im Rahmen der Konfiguration kein Scanordner festgelegt, musste für eine nachträgliche Hinterlegung die Anwendung komplett neu konfiguriert werden.
  • Was ist neu?
    Die nachträgliche Konfiguration ist bequem über den Aufruf Hilfe -> Neukonfiguration des Importpfads möglich.
  • Schreiben zum Postversand – keine automatischen Vorbelegung

Das „Schreiben zum Postversand“

kann aktuell über die Benutzervorgaben für die spätere Auswahl der zu druckenden Anträge aktiviert/deaktiviert werden:

Aufruf über Bearbeiten -> Benutzervorgaben -> Anzeige/Druck

  • Wie war es bisher?
    Standardmäßig war die Aktivierung des Schreibens vorbelegt. Wird die Auswahl deaktiviert, wird das "Schreiben zum Postversand" nur bei notwendigen Anlagen mit dem Status "eingereicht" erstellt. Bei dauerhafter Aktivierung erstellt sich das Schreiben bei allen Anträgen unabhängig des Status einer beizufügenden Anlage.
  • Was ist neu?
    Ab der Expertenversion 5.4 ist das "Schreiben zum Postversand" in den Benutzervorgaben nicht mehr automatisch aktiviert/vorbelegt. Sofern das Schreiben weiterhin dauerhaft erstellt werden soll, ist es manuell zu aktivieren.

Hintergrund:
Das "Schreiben zum Postversand“ dient nicht als "Bestätigung" und ist damit nicht standardmäßig zu versenden. Es bietet vielmehr die Möglichkeit, Unterlagen, die dem Antrag nicht direkt digital beigefügt werden konnten, auf dem Postweg nachzureichen. Als elektronische Alternative hierzu sollte das Formular S8003 genutzt werden.

Rechtliche Änderungen

Die elektronisch umgesetzten Anträge und Hilfetexte sowie die Formulare im Formularschrank wurden an den aktuellen Rechtsstand angepasst,
u.a. der R4100 (Anpassung zum Ausgleich von Härten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich)

Fachliche Änderungen

  • Optimierung R0660 - Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente / Erziehungsrente
    Im Unterantrag R0660 wurde die Abfrage der verschiedenen Einkommensarten in den Abschnitten 5 bis 8 durch den Einbau von Steuerfragen vereinfacht bzw. verkürzt.

Anstelle der bisher 50 Fragen werden nur noch 8 Steuerfragen mit jeweils 5-8 Checkboxen angezeigt und je nach Auswahl von Leistungen ggf. weitere Abfragen zur Eingabe näherer Angaben.
Liegen keine Einkünfte vor, hat sich die Klärung der Einkommensarten mit wenigen Klicks erledigt. Werden Einkommensarten in den Steuerfragen ausgewählt, erfolgt wie bisher ggf. die Abfrage der erforderlichen Informationen zur Einkommensart.

  • Neuer Hinweis bei fehlender Telefonnummer
    Bei fehlender Eingabe einer Telefonnummer im Bereich „Angaben zur Person“ erscheint folgender Hinweis:

  • Bestätigung der Schwerbehinderung
    Bei der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ist nur noch der Kalendermonat und das Kalenderjahr einzutragen. Somit können die antragsaufnehmenden Stellen, die zur Bestätigung berechtigt sind, auf das Einscannen / Einreichen des Schwerbehindertenausweises verzichten.

Ausführlichere Informationen zu den Neuerungen können Sie wie gewohnt auch im Newsletter zur elektronischen Antragstellung auf unserer Website nachlesen.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau Fülling

Auskunft und Beratung Braunschweig

0531 7006-632

Frau Schellenberg

Auskunft und Beratung Braunschweig

0531 7006-515

Herr Jankowski

Auskunft und Beratung Göttingen

0551 70705-13

Herr Klinz

Auskunft und Beratung Hannover

0511 829-1516

Herr Wolbers

Auskunft und Beratung Leer

0491 92763-17

Frau Kelm

Auskunft und Beratung Lüneburg und Stade

04131 7595-10

Herr Russ

Auskunft und Beratung Osnabrück

0541 35077-115

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