Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 2/2023 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 26.5.2023

Das „Trio-Gesetz“

Das sogenannte Trio-Gesetz implementiert ab dem 1.7.2023 ein neues Beschaffungssystem im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Vom Gesetzgeber wurde ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Beschaffungssystem gefordert. Auf dieser Grundlage regelt das Gesetz die Zulassung, die Vergütung und die Belegung der Rehabilitationseinrichtungen.

Zugleich werden das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten sowie die qualitätsorientierte Klinikauswahl gestärkt. Der Auftrag an die Rentenversicherungsträger lautete: Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben durch vier verbindliche Entscheidungen bis zum 30.6.2023!

Diese vier verbindlichen Entscheidungen betreffen

  • die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung,
  • die Ausgestaltung des Vergütungssystems,
  • die objektiv sozialmedizinische Einrichtungswahl und
  • das Public Reporting.

Die Qualität der Reha-Einrichtungen ist ein entscheidender Faktor im neuen Beschaffungssystem. Hier wurde dafür gesorgt, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit ihren Kliniken qualitativ hervorhebt und für den Wettkampf mit den privaten Kliniken gut gerüstet ist! Aber auch das Wunsch- und Wahlrecht der Rehabilitanden rückt zukünftig viel mehr in den Fokus. Diese beiden Faktoren werden sich ab dem 1.7.2023 unmittelbar auf die Klinikbelegung auswirken. Daraus resultierend wird es zukünftig einen Wettbewerb zwischen den privaten und öffentlich-rechtlichen Kliniken geben, den es zuvor in dieser Form nicht gab.

Das bedeutet auch, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit ihren Kliniken in einem stetig andauernden Anpassungs- und Veränderungsprozess befindet. In der jüngeren Vergangenheit wurden daher bestehende Strukturen gestärkt und neue Wege gegangen.

Weitere Informationen

Basisinformationen zu den neuen Regelungen, unter anderem Videos und FAQs, finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover unterhält fünf Kliniken an vier Standorten:

Aussenansicht vom Rehazentrum Bad Eilsen

Rehazentrum
Bad Eilsen

Blick auf das Rehazentrum vom Park aus

Reha-Zentrum Bad Pyrmont
Therapiezentrum
Brunswiek

Aussenansicht vom Rehazentrum Bad Pyrmont

Reha-Zentrum Bad Pyrmont
Therapiezentrum
Friedrichshöhe

Rehazentrum
Oberharz

Das Bild zeigt die Aussenansicht der Rehaklinik Teutoburger Wald.

Rehaklinik
Teutoburger Wald

Rentenanpassung 2023

Deutliches Plus: Renten steigen wieder

Die Renten werden zum 1. Juli deutlich steigen: in den westlichen Bundesländern um 4,39 % und in den östlichen Bundesländern um 5,86 %. Damit können die derzeit hohen Preissteigerungen in Deutschland für die 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner abgefedert werden.

Der aktuelle Rentenwert erhöht sich in den westlichen Bundesländern von 36,02 Euro auf 37,60 Euro. In den östlichen Bundesländern steigt er von 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro an. Somit wird der aktuelle Rentenwert (Ost) bereits in diesem Jahr auf 100 Prozent des Westwertes angeglichen – ein Jahr früher als geplant.

Für die Rentnerinnen und Rentner hat es seit 2010 ein deutliches Plus gegeben. So sind die Standardrenten von 2010 bis 2022 im Westen um über 32 % und im Osten um über 47 % gestiegen. Insgesamt lag der Anstieg der Rente deutlich über der Inflationsrate in diesem Zeitraum.

Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 %. Damit wird das bis zum Jahr 2025 festgeschriebene Mindestsicherungsniveau von 48 % eingehalten.

Der Versand der Anpassungsmitteilungen ist im Zeitraum vom 5.6.2023 bis 26.7.2023 geplant.

Rentenanpassung 2023 und Rentenüberleitung

Die diesjährige Rentenanpassung führt zwar zum 1.7.2023 zu einer vollständigen Angleichung der aktuellen Rentenwerte zwischen den alten und den neuen Bundesländern, die Rentenüberleitung ist damit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 wurde für die gesetzliche Rentenversicherung eine Angleichung der nach Ost und West differenzierten Rechengrößen beschlossen.

Von der Anpassung sind folgende Werte betroffen:

  • der aktuelle Rentenwert,
  • die Bezugsgröße,
  • die Beitragsbemessungsgrenze sowie
  • der Faktor zur Umrechnung von Beitragsbemessungsgrundlagen Ost.

Die Anhebung des aktuellen Rentenwerts sollte bis zum 1.7.2024 abgeschlossen sein. Dieser Zustand tritt nun bereits zum 1.7.2023 ein. Dennoch gibt es bis zum 30.6.2024 weiterhin einen aktuellen Rentenwert (Ost). Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der aktuelle Rentenwert erst am 1.7. 2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt.

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden jedes Jahr an die Westwerte angenähert. Zum 1.1.2025 wird die Angleichung abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt wird es eine bundeseinheitliche Bezugsgröße und eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze geben.

Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird schrittweise abgesenkt und ab 1.1.2025 vollständig entfallen. Die bis zum 31.12.2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden zum 1.7.2024 durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen Rentenwert bewertet.

Erst ab dem 1.1.2025 ist die Rentenüberleitung abgeschlossen und die Beiträge und Renten werden nach einheitlichen Werten berechnet. Die gesetzlichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet entfallen ab diesem Zeitpunkt.

Zahlen und Werte ab 1.7.2023

Aktuelle Rentenwerte

Wert eines EP / EP (Ost)Anpassung um
Aktueller Rentenwert37,60 Euro+ 4,39 %
Aktueller Rentenwert (Ost)37,60 Euro+ 5,86 %

Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

bundeseinheitlich
Witwenrenten/Witwerrenten und Erziehungsrenten992,64 Euro
Erhöhungsbetrag je Kind210,56 Euro

Die Werte stehen unter dem Vorbehalt der Verkündung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt. Damit ist im Laufe des Juni 2023 zu rechnen. Damit wird bereits zum 1.7.2023 – und damit ein Jahr früher als ursprünglich gedacht – die Angleichung der Ostrenten an die Westrenten erreicht (aktueller Rentenwert (Ost) identisch mit aktuellem Rentenwert).

Weitere Informationen

Informationen zur Rentenanpassung 2023 finden Sie hier.

Weitere Zahlen und Werte der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier.

Das knappschaftliche Zahlverfahren

Aufgabe zum 31.3.2023

Bisher hatte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) als einziger Rentenversicherungsträger ein eigenes Rentenzahlverfahren. Über dieses besondere Rentenzahlverfahren haben Angehörige bestimmter Berufsgruppen ihre Rentenzahlungen erhalten. Damit waren einige Besonderheiten verbunden, vor allem in Bezug auf die Rentenzahlung sowie die Ausstellung des Rentenausweises.

Dieses sogenannte knappschaftliche Zahlverfahren wurde nun aufgegeben. Die letzte Zahlung durch die Rentenzahlstelle der DRV KBS erfolgte zum Auszahltermin 31.3.2023.

Für alle Rentenbeziehenden, die bislang ihre Rente über das knappschaftliche Rentenzahlverfahren ausgezahlt bekommen haben, wurde ab dem Auszahlungstag 28.4.2023 die Rente über den Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt. Es entstehen den Rentenbeziehenden dadurch keine Nachteile, sie müssen nichts weiter veranlassen.

Auch die bisherigen Rentenausweise behalten ihre Gültigkeit.

Die betreffenden Versicherten wurden von der DRV KBS mit einem separaten Schreiben über diese Umstellung informiert.

Bei Fragen bezüglich der Auszahlung der Rente ab dem 28.4.2023 können sich Betroffene an den Renten Service der Deutschen Post AG wenden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der DRV KBS und auf der Website des Renten Service der Deutschen Post AG.

Änderungen in Antragsformularen

Vordruck R0100 - Antrag auf Versichertenrente

Aufgrund von Rechtsänderungen, Zeitablaufs nicht mehr relevanter Vorschriften oder neuer Verfahren werden die Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig geändert. Mit den Updates von eAntrag werden gleichzeitig auch diese Änderungen berücksichtigt.

Wesentliche Änderungen und Neuerungen der Formulare, die im nächsten eAntrag-Update enthalten sein werden, möchten wir Ihnen vorstellen und kurz erläutern.

Änderungen und Neuerungen in den Formularen

  1. Seit dem 1.1.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von Altersrenten aufgehoben worden. Die Möglichkeit in den Rentenanträgen, eine Teilrente entsprechend dem Hinzuverdienst beantragen zu können, wurde daher gestrichen. Auch die Hinweise in den Erläuterungen zum Hinzuverdienst bei Altersrenten wurden gestrichen.

    Fragen weggefallen im R0100 (Ziffern 1 und 9.9) und R0110 (Ziffern 1 und 7.8), Hinweise weggefallen im R0101, Titel geändert im R0230

  2. Antragstellende können sich entscheiden, dass das Arbeitsentgelt nicht bis zum gewünschten Altersrentenbeginn hochgerechnet werden soll. In diesem Fall wurde bisher die reguläre Entgeltmeldung nach Beschäftigungsende abgewartet. Ohne Beschränkungen durch die Hinzuverdienstgrenzen werden mehr Altersrentenbeziehende die Möglichkeit nutzen, ihre Beschäftigung über den Rentenbeginn hinaus fortzusetzen. In diesem Fall muss nach Rentenbeginn eine Gesonderte Meldung mit dem Entgelt bis zum Tag vor Rentenbeginn angefordert werden.

    Antwortoption geändert im R0100 (Ziffer 9.7.2) und R0110 (Ziffer 7.6.2), Hinweise geändert im R0101

  3. Das Formular A1313-00 beinhaltete eine Zahlungserklärung, wenn die Rente bei Wohnsitz im Ausland auf das inländische Konto einer Vertrauensperson gezahlt werden sollte. Es ist weggefallen, da diese Fallkonstellation bereits durch die reguläre Zahlungserklärung EU/EWR mit dem Formular A1310-00 abgedeckt ist. Die Hinweise in den Rentenanträgen wurden angepasst.

    Hinweise geändert im R0100 (Ziffer 4), R0101, R0500 (Ziffer 5), R0501, R0506 (Ziffer 5), R0610 (Ziffer 6), R0615 (Ziffer 4) und R0985

  4. Seit dem 1.1.2023 hat das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende das bisherige Arbeitslosengeld II ersetzt.

    Frage beziehungsweise Erklärung der antragstellenden Person geändert im R0100 (Ziffern 10.5 und 14), R0110 (Ziffer 8.5), R0120 (Ziffer 4.2), R0500 (Ziffer 12.2), R0505 (Ziffer 8.1), R0506 (Ziffer 9.4), R0610 (Ziffer 9.4) und R0615 (Ziffer 7.4)

  5. Für die Gewährung einer Vollwaisenrente als Gesamtleistung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig, der zuvor schon die Halbwaisenrente des zuerst verstorbenen Elternteils gezahlt hat. Bei Anspruch auf Vollwaisenrente ist daher der Antrag unter der Versicherungsnummer des zuerst Verstorbenen aufzunehmen. Somit kann bei der elektronischen Antragsaufnahme gewährleistet werden, dass der Rentenantrag direkt dem Versicherungsträger übermittelt wird, der bisher die Halbwaisenrente gezahlt hat. Dabei ist auf eine vollständige und aktuelle Klärung des Versicherungskontos beim zuletzt Verstorbenen zu achten und gegebenenfalls eine Kontenklärung einzuleiten.

    Prüfhinweis aufgenommen und Fragen zum Tod durch Unfall oder Arbeitsunfall des zuletzt verstorbenen Elternteils eindeutiger gefasst im R0610 (nur in eAntrag!)

  6. Privat krankenversicherte Rentenbeziehende können einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beantragen. Hierfür müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen beziehungsweise die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) oder der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Höhe der Beiträge bescheinigen. Das Formular R0821 unterschied diese beiden Fallgruppen, die separat ausgedruckt den Antragstellenden ausgehändigt werden konnten. Seit dem 9.6.2021 sind auch Zuschüsse für Mitglieder einer Solidargemeinschaft im Sinne des § 176 SGB V möglich. Bisher nicht integriert waren Abfragen, wenn die private Krankenversicherung bei einem Unternehmen im europäischen Ausland besteht.

    Aus diesem Grund wurden die Abfragen in den Rentenanträgen geändert und ein einheitliches Formular für die Bescheinigung der Beitragshöhe für Inlands- sowie Auslandsfälle entwickelt.

    Fragen geändert im R0100 (Ziffern 11.3.3 und 11.3.4), R0110 (Ziffer 9.3), R0120 (Ziffer 5.3), R0500 (Ziffern 13.2.3 und 13.2.4), R0505 (Ziffer 9.3), R0506 (Ziffern 12.2.3 und 12.2.4), R0610 (Ziffern 10.2.3 und 10.2.4), R0615 (Ziffern 8.2.3 und 8.2.4) und R0820 (Ziffern 4.2 und 4.3), R0821 vollständig überarbeitet, R0822 neu aufgelegt, Hinweise geändert im R0101 und R0501

  7. Das Merkblatt „Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung“ (Vordruck R0815) muss den antragstellenden Personen nicht mehr zwingend ausgehändigt werden. Es genügt auch, auf die Online-Version auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/merkblatt-R0815) zu verweisen.

    Hinweise geändert im R0100 (Ziffer 14), R0101, R0500 (Ziffer 16), R0506 (Ziffer 15), R0610 (Ziffer 13) und R0615 (Ziffer 11)

  8. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hatte ihre Renten bisher nicht über die Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service auszahlen lassen, sondern ein eigenes Zahlverfahren genutzt. Dieses ist nun eingestellt worden, und die Zahlungen werden ebenfalls durch den Renten Service erledigt. Für die Vorschusszahlung bei Witwenrenten und Witwerrenten („Sterbevierteljahr“) muss nun nicht mehr differenziert werden, wo die Leistung beantragt wurde.

    Frage geändert im R0500 (Ziffer 10.1)

Tipps & Tricks: eAntrag

Umgang mit der Anlage R0210

In der Praxis bestehen immer wieder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Anlage zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zur Feststellung der Erwerbsminderung – dem R0210. Um diese Unklarheiten zu beseitigen und dabei gleichzeitig noch eine nützliche Funktion der Anwendung eAntrag vorzustellen, stellen wir Ihnen im Folgenden den Umgang mit dem R0210 bei der elektronischen Antragstellung vor.

Bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gehört der R0210 unweigerlich zur vollständigen Antragsaufnahme dazu. Unsere Anwendung eAntrag öffnet diesen daher ganz automatisch, sobald die Rente wegen Erwerbsminderung als beantragte Rente im R0100 ausgewählt wird.

Im Rahmen der Antragsaufnahme können Sie den R0210 dann auch gemeinsam mit der antragstellenden Person ausfüllen.

Formular R0210

Wenn der R0210 im Rahmen der Antragsaufnahme nicht gemeinsam ausgefüllt werden soll, z.B. weil die antragstellende Person diesen schon ausgefüllt mitgebracht hat oder die nötigen Informationen lieber in Ruhe zu Hause eintragen möchte, eröffnet eAntrag drei weitere Optionen.

Formular R0210

  1. Der R0210 wird bereits ausgefüllt von der antragstellenden Person in Papierform mitgebracht, da sie diesen bereits im Vorfeld selbst ausgedruckt hat oder er ihr in Vorbereitung auf den Termin zugesandt oder ausgehändigt wurde.
  2. Die antragstellende Person möchte den R0210 in Ruhe nachträglich ausfüllen und nutzt hierfür gerne den digitalen Weg. Mit dem Senden des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung wird bei dieser Option ein Zugangscode generiert, mit dem die antragstellende Person den R0210 über unsere Online-Dienste ausfüllen und elektronisch nachreichen kann.
  3. Die antragstellende Person möchte den R0210 ebenfalls in Ruhe nachträglich ausfüllen, möchte dies aber nicht digital erledigen. In diesem Fall kann der R0210 in Papierform ausgehändigt, ausgefüllt und per Post nachgereicht werden.

Sofern der R0210 direkt bei der Antragsaufnahme gemeinsam ausgefüllt wird oder sich die antragstellende Person für die zweite Option entscheidet, eröffnet eAntrag die Möglichkeit, die erforderliche Unterschrift für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht direkt digital dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung beizufügen. Hierfür steht das Werkzeug „Unterschrift beifügen“ zur Verfügung, das in der Werkzeugleiste bei entsprechender Auswahl vom insensitiven in den sensitiven Status wechselt und dann ausgewählt werden kann.

eAntrag - R0210

Die Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Duplikat zur Aushändigung an die antragstellende Person kann daraufhin noch während der Antragsaufnahme gedruckt werden. Die antragstellende Person kann die Erklärung daraufhin im Original unterschreiben, sodass die antragaufnehmende Person diese anschließend mit der Unterschrift einscannen und dem Antrag als digitale Anlage beifügen kann. Nachdem der Antrag schließlich gesendet wurde, entfallen die bereits vorab gedruckten Erklärungen im Druckdialog als Pflichtdruck.

Wie Sie sehen, gibt es vielfältige digitale, aber auch analoge Möglichkeiten, mit der Anlage R0210 umzugehen. Unabhängig davon, für welche Möglichkeit Sie sich am Ende entscheiden – der R0210 ist essentieller Bestandteil eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung und gehört bei jeder vollständigen Antragsaufnahme dazu.

QR-Code: Unterlagen online einreichen

Seit einigen Wochen werden fast alle ausgehenden Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover am rechten Rand mit einem QR-Code versehen.

QR-Code für den eAntrag S8003

Wenn dieser mit dem Handy eingescannt oder die angegebene Internetadresse in einem Browser eingegeben wird, gelangen Sie zum "Kontaktformular für persönliche Anliegen".

eAntrag - Kontaktformular für persönliche Anliegen

eAntrag - Kontaktformular für persönliche Anliegen

Nach dem Akzeptieren der Teilnahmebedingungen und anschließendem Eingeben der Versicherungsnummer können Sie einzureichende Unterlagen bequem papierlos übermitteln. Sie gelangen dadurch noch schneller zu unserem elektronischen Vorgang.

Alle Leistungsbereiche der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bearbeiten ihre Geschäftsvorgänge mittlerweile digital.

Neuer Ausweis zum Ausbildungsbeginn

Berufsstarter erhalten Versicherungsnummernachweis

Viele Jugendliche, die demnächst ins Berufsleben starten, erhalten bald ein wichtiges Dokument: den Versicherungsnummernachweis. Er ist Nachfolger des bisherigen Sozialversicherungsausweises und wird ihnen mit der Post zugeschickt. Dafür müssen sie nicht selbst aktiv werden. Denn die Unternehmen melden ihre neuen Auszubildenden von sich aus bei den jeweiligen Krankenkassen an. Anschließend erhalten die Nachwuchskräfte ihre Versicherungsnummernachweise ganz automatisch.

Auf dem Versicherungsnummernachweis sind der Name, die Versicherungsnummer, die auch das Geburtsdatum enthält, sowie das Ausstellungsdatum vermerkt. Alle Angaben sollten die Inhaberinnen und Inhaber genau überprüfen. So können die Beiträge für die spätere Rente von Anfang an richtig verbucht werden.

Wer aus einer früheren Beschäftigung noch einen Sozialversicherungsausweis besitzt, kann ihn weiterhin nutzen. Er bleibt – wie auch der Versicherungsnummernachweis – ein Leben lang gültig.

Weitere Informationen

Wertvolle Tipps gibt es auch in der Broschüre „Berufsstarter und die Rente“.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-515
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

Anmeldung für die BSH-News

Haben Ihnen unsere BSH-News gefallen? Wollen Sie auch künftig aktuelle Informationen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erhalten und über Änderungen bei Gesetzen und Rechtsvorschriften auf dem Laufenden bleiben?

Wir benachrichtigen Sie gerne per E-Mail, wenn die nächste Ausgabe veröffentlicht wird, voraussichtlich Ende August 2023. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter-Service an.

Ihre Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover