Bestimmte selbstständige Berufsgruppen wie freiberufliche Hebammen, Publizisten oder Küstenschiffer sind per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf die meisten Selbstständigen trifft dies jedoch nicht zu. Binnen von fünf Jahren nach dem Jahr der Existenzgründung besteht für sie aber die Option, die Pflichtversicherung zu beantragen.
Sie profitieren dann von den vielfältigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben der Absicherung im Alter und Todesfall zählen hierzu auch der Anspruch auf eine Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Außerdem können pflichtversicherte Selbstständige Zulagen zur Riester-Rente erhalten.
Wie hoch die Rentenbeiträge ausfallen, hängt vom sogenannten Regelbeitrag ab. Dies basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6%) und der Bezugsgröße, die jährlich neu festgelegt wird. 2025 beträgt der Regelbeitrag 696,57 Euro. Für Künstler oder Publizisten zahlt die Künstlersozialkasse jeweils die Hälfte dieses Beitrags. Existenzgründer, die sich gerade erst selbstständig gemacht haben, zahlen in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr ihrer Existenzgründung sogar nur den halben Regelbeitrag. Ab 2025 beträgt er monatlich 348,29 Euro. Selbstständige können auch immer einen einkommensgerechten Beitrag zahlen. Dieser beträgt 18,6 Prozent vom Gewinn.
Die kostenlose Broschüre „Selbstständig – Wie die Rentenversicherung Sie schützt“ bietet hierzu alle wichtigen Informationen. Sie kann unter dieser Meldung heruntergeladen werden.