Deutsche Rentenversicherung

Aktionäre einer AG

Mitarbeitende Aktionäre sind - unabhängig von der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien - immer abhängig Beschäftigte der AG. Die Geschäftsführung ist in einer AG allein dem Vorstand vorbehalten (§§ 76 Abs. 1, 111 Abs. 4 AktG) und kann - anders als in einer GmbH - nicht auf ein anderes Organ übertragen werden. Deshalb können Aktionäre einer AG auch nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfügen, um selbständig tätig zu sein. An der bisherigen Rechtsauffassung, wonach ein Beschäftigungsverhältnis eines mitarbeitenden Aktionärs bei der AG ausgeschlossen ist, wenn er über die Aktienmehrheit verfügt und damit eine die AG beherrschende Stellung einnimmt, wird nicht mehr festgehalten.

Ein alleiniger Aktionär, der zugleich alleiniges Vorstandsmitglied einer AG ist, übt jedoch ausnahmsweise eine selbständige Tätigkeit aus (BSG-Urteil vom 2. März 2010 - B 12 AL 1/09 R).

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