Deutsche Rentenversicherung

Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Als Anhörung gilt auch eine Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, in der der Arbeitgeber bzw. die für die Entgeltabrechnung beauftragte Abrechnungsstelle, über die zu beanstandenden Sachverhalte informiert wird.

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