Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Inland einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen (§ 28f Abs. 1b Satz 1 SGB IV). Der Bevollmächtigte kann die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen.