Deutsche Rentenversicherung

Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Inland einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen (§ 28f Abs. 1b Satz 1 SGB IV). Der Bevollmächtigte kann die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen.

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