Deutsche Rentenversicherung

Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

Nach § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende ehrenamtlich tätige Personen in folgendem Umfang steuerfrei:

  • 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind,
  • 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.

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