Deutsche Rentenversicherung

Auskunftpflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Sozialleistungsträger oder dem prüfberechtigten Rentenversicherungsträger bzw. der zuständigen Einzugsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss über alle für die Erhebung der Beiträge notwendigen Tatsachen informieren.

Außerdem muss der Arbeitgeber auf Aufforderung die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen vorlegen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen. Die Einsicht kann in der Regel nach seiner Wahl entweder während der Betriebszeit in seinen eigenen Geschäftsräumen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle (§ 98 SGB X) erfolgen.

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