Deutsche Rentenversicherung

Beanstandungsschutz

Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung beanstandet worden, ist eine Beanstandung ausgeschlossen, wenn der Versicherte nach § 45 Abs. 2 SGB X auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung vertrauen konnte und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden können, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelten die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte und Bezieher von Vorruhestandsgeld gezahlten Pflichtbeiträgen und die für geringfügig entlohnte Beschäftigte gezahlten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Beiträge. Eine Beanstandung und Erstattung dieser Beiträge ist daher ausgeschlossen.

Zudem gelten nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist sowohl in voller Höhe als auch in Teilen zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung als zu Recht entrichtete Beiträge.

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