Deutsche Rentenversicherung

Beitragstragung

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings mehrere Ausnahmen:

  • Kinderlose haben – nach Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben – in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent der Bemessungsgrundlage zu zahlen, sodass für sie ein Arbeitnehmeranteil von 2,4 Prozent gilt, der Arbeitgeberanteil aber – wie auch bei Versicherten mit Kindern – 1,8 Prozent beträgt.
  • Für Elternteile mit mehr als einem Kind vermindert sich der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung für das zweite und jedes weitere Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, um je 0,25 Prozent. Der maximale Beitragsabschlag beträgt 1,0 Prozent.
  • Im Bundesland Sachsen beläuft sich der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Pflegeversicherung abweichend vom übrigen Bundesgebiet auf 1,3 Prozent und der Arbeitnehmeranteil auf 2,3 Prozent – für Kinderlose auf 2,9 Prozent – der Bemessungsgrundlage. Der Arbeitnehmeranteil von 2,3 Prozent vermindert sich darüber hinaus entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Spiegelstrich, wenn mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden ist.
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2025 (unverändert seit 2018) der Beitragsanteil des Arbeitnehmers 9,3 Prozent und der Beitragsanteil des Arbeitgebers 15,4 Prozent vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
  • Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für versicherungsfreie bzw. auf ihren Antrag befreite geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der Arbeitgeber allein aufzubringen. Besteht Rentenversicherungspflicht, ist auch der Arbeitnehmer an der Beitragslastverteilung zur Rentenversicherung beteiligt.
  • Besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Beschäftigungszeit nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Versicherungsfreiheit, hat lediglich der Arbeitgeber seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag aufzubringen, ein Versichertenanteil fällt nicht an. Im Kalenderjahr 2025 beträgt der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Rentenversicherung 9,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
  • Seit dem 1. Januar 2022 hat der Arbeitgeber (wie vor 2017) auch seinen Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für versicherungsfreie Arbeitnehmer zu entrichten, die er über den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt. Der Versichertenanteil fällt nicht an. Der Arbeitgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2025 für alle Arbeitgeber 1,3 %.
  • Im Übergangsbereich (556,01 Euro bis 2.000,00 Euro) ergibt sich die Beitragslastverteilung in drei Schritten. Zunächst wird der Gesamtbetrag der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung aus einem reduzierten Arbeitsentgelt ermittelt. Im 2. Schritt wird – wiederum ausgehend von einem fiktiven, reduzierten Arbeitsentgelt – der Arbeitnehmerbeitragsanteil an den Beiträgen ermittelt. Die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt den Arbeitgeberbeitragsanteil.
  • Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu monatlich 325 Euro trägt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, der aus dem Arbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berechnet wird. Wird der Grenzwert in einem Monat aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag werden vom Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen. Auch für die Berechnung des Zusatzbeitrages aus dem übersteigenden Betrag ist nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbetragssatz maßgebend.

Abweichende Vereinbarungen zur Beitragslastverteilung, die zum Nachteil des Arbeitnehmers führen, sind nichtig.

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