Deutsche Rentenversicherung

Beitragszuschlag für Kinderlose

In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent. Zur Vermeidung des Beitragszuschlags haben Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

Den Beitragszuschlag tragen die Beschäftigten allein (§ § 58, 59 SGB XI). Er wird vom Arbeitgeber als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abgeführt (§ 60 Abs. 5 SGB XI).

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