Unentgeltliche oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen, die der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber erhält, sind geldwerte Vorteile. Nach § 8 Abs. 3 EStG sind diese Zuwendungen bis zur Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei und bei zusätzlicher Zahlung auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Eine zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherunge führende „zusätzliche Gewährung“ liegt jedoch nicht vor, wenn der Beschäftigte auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet und stattdessen eine arbeitgeberseitige Zuwendung (z. B. in Form von Warengutscheinen) erhält, die als Surrogat den Betrag des Bruttolohnverzichts ganz oder teilweise ersetzt. Dies ist anzunehmen, wenn die nun gewährte zusätzliche Leistung fester Bestandteil der neuen Vergütungsvereinbarung ist und als Bestandteil der Bruttovergütung für künftige Entgeltansprüche wie Urlaubsgeld, Entgelterhöhungen oder Abfindungsansprüchen Berückichtigung findet. Derartige Entgeltumwandlungen zur Kompensation eines vorherigen Entgeltverzichts bei gleichzeitger Generierung des Anspruchs auf zusätzliche arbeitgeberseitige Zuwendungen führen generell nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Individualsteuer
Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens den geldwerten Vorteil bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Waren oder Dienstleistungen an den Arbeitnehmer – einschließlich von Zinsersparnissen bei Darlehen – wahlweise bewerten
Im Rahmen der ersten Variante (§ 8 Abs. 2 EStG) wird grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt. Aus Vereinfachungsgründen können 96 Prozent des Endpreises angesetzt werden, zu dem sie der Abgebende fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Der 4-%-Abschlag ist bei der Bewertung von Sachbezügen nicht vorzunehmen, wenn
- bereits der günstigste Preis am Markt angesetzt wird,
- ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder
- ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.
In der zweiten Variante (§ 8 Abs. 3 EStG) ist maßgebender Endpreis der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Für die Bewertung wird dieser Preis um 4 Prozent gemindert. Der verbleibende Betrag – gegebenenfalls reduziert um das vom Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt – gilt als geldwerter Vorteil. Jedoch sind hiervon insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.
Pauschalsteuer
Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einen unentgeltlichen bzw. verbilligten Sachbezug bis zur Höhe von 1.000 Euro im Kalenderjahr pauschal versteuern. Dafür sind die üblichen Endpreise am Abgabeort maßgebend. Die Minderung um 4 Prozent und der Freibetrag von 1.080 Euro gelten dann nicht. Durch die Pauschalbesteuerung entfällt die Entgelteigenschaft des Sachbezugs grundsätzlich nicht, es sei denn, die unentgeltlichen bzw. verbilligten Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers können monatlich in Anspruch genommen werden.