Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht auch für diejenigen Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Vor-/Nachpraktikanten in einem vorgeschriebenen Praktikum). Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, bei Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Seit dem 1. Juli 2020 stehen Teilnehmende an praxisintegrierten Ausbildungsgängen (Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung) den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich, wenn ein Ausbildungsvertrag und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2020 begannen, wurde der Beginn der Versicherungspflicht durch Übergangsregelungen festgesetzt (weitere Informationen können der Ausgabe 4/2020 von summa summarum entnommen werden).
Des Weiteren stehen Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden und Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich.
Auch die in staatlich anerkannten Ausbildungswerkstätten von Fürsorge- und Pflegeanstalten beschäftigten Jugendlichen sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und daher versicherungspflichtig. Gleiches gilt für schwerbehinderte Menschen in Ausbildungsstätten.
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