Deutsche Rentenversicherung

Ehrenamtliche Organtätigkeit

Nach früherer Rechtsprechung des BSG wurde bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von organschaftlichen Ehrenämtern, wie z. B. ehrenamtlichen Bürgermeistern, Feuerwehrführungskräften oder Landräten, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen, wenn neben Repräsentationsaufgaben auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen wurden und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Entschädigung gezahlt wurde.

In einem Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – hat das BSG bei einem ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeister ein Beschäftigungsverhältnis verneint. Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sei geprägt durch ihre ideellen Zwecke und ihre Unentgeltlichkeit. Dabei dürfe sich die gewährte Aufwandsentschädigung nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.

Das BSG hat am 27. April 2021 in zwei Urteilen (B 12 R 8/20 R und B 12 KR 25/19 R) über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers entschieden.

Danach ist zunächst zu prüfen, welche Tätigkeiten für die Ausübung des Wahlamtes erforderlich sind und welche darüber hinausgehen. Verwaltungsaufgaben führen zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Verwaltungsstrukturen der Kommune übertragen werden und auch von Dritten ausgeübt werden könnten, also frei zugänglich sind. Für die Statusbeurteilung ist entscheidend, welche Aufgaben die Tätigkeit prägen und wie hoch die finanzielle Zuwendung ist, insbesondere, ob sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt. Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Spitze der Kommunalverwaltung ist und eine relativ hohe Aufwandsentschädigung erhält, ist daher abhängig beschäftigt.

Der ehrenamtliche Ortsvorsteher, der nicht in die Verwaltungsstrukturen eingebunden ist und eine relativ geringe Aufwandsentschädigung erhält, ist nicht abhängig beschäftigt.

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