Deutsche Rentenversicherung

Einzugsstelle

Einzugsstellen sind die Krankenkassen, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist. Dies sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft als Krankenversicherungsträger und die Ersatzkassen. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle unter anderem über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Darüber hinaus erlassen die Einzugsstellen bei Einwänden gegen ihre Entscheidungen den Widerspruchsbescheid. Für die geringfügig Beschäftigten erfüllt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale die Aufgabe einer Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV).

Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – sind vom Arbeitgeber an die vom Beschäftigten gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Von dort werden die Krankenversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse, bei der der Beschäftigte krankenversicherungspflichtig bzw. freiwillig versichert ist, an die Pflegekasse weiterzuleiten. Die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimmten Beiträge werden an die Träger dieser Versicherungszweige weitergeleitet.

Beiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte

Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte sind bundesweit an die Minijob-Zentrale in Essen zu zahlen, die sie entsprechend verteilt. Auch für den Beitragseinzug der rentenversicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle zuständig.

Beiträge zur Rentenversicherung

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arbeitnehmern sind von der zuständigen Einzugsstelle grundsätzlich an die Regionalträger und die Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Für das Jahr 2024 entfallen hierbei auf die Bundesträger 47,497 % und auf die Regionalträger 52,503 % der Beiträge. Diese Verteilung wird jährlich unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben. Für die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge unter den Regionalträgern ist das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Regionalträger untereinander maßgeblich. Für die Aufteilung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Versicherungsträger untereinander.

Die Rentenversicherungsbeiträge erhält stets die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn die Beschäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten,
  • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  • aufgrund von Besitzschutzregelungen in ihrer Beschäftigung knappschaftlich rentenversichert sind.

Sofern versehentlich Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung anstatt zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder umgekehrt (Fehlversicherung), findet stets eine Berichtigung auch für die Vergangenheit statt. Die an den nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen.

Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nachzuzahlen oder werden dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch dem Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet.

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