Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen wird steuerlich begünstigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Begünstigung hat auch Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor (siehe Nutzungsvorteil privat genutzter Dienstwagen), ist bei einem Elektroauto als geldwerter Vorteil grundsätzlich nur ein Pauschalwert in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei Hybridfahrzeugen sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen.
Um die steuerlichen Vergünstigungen nutzen zu dürfen, sind aber Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Obergrenzen einzuhalten. Das Schaubild „Steuerliche Förderung von Elektromobilität bis 2030“ erläutert diese Regelungen.
Auch für das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen gibt es steuerliche Begünstigungen. Das Laden eines solchen Fahrzeuges beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Dienstwagen handelt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber das Aufladen von Dienstfahrzeugen bezuschussen, wenn der Arbeitnehmer seinen Elektro- oder Hybriddienstwagen zu Hause auflädt. Die Kosten, die hierdurch entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit steuer- und beitragsfreien Pauschalbeträgen ersetzen.
Eine weitere Förderungsmöglichkeit besteht bei Anschaffung von Ladevorrichtungen, wie zum Beispiel einer Wallbox. Eine betriebliche Ladevorrichtung kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Bei einer Übereignung einer Ladevorrichtung oder einem Zuschuss des Arbeitgebers zum Erwerb einer Ladevorrichtung, kann der geldwerte Vorteil hieraus mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Bei allen genannten steuerlichen Förderungen für das Aufladen oder die Ladevorrichtungen ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Das Schaubild „Steuerliche Behandlung des Ladens von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen“ legt weitere Details zu diesem Thema dar.