Deutsche Rentenversicherung

Entstehungsprinzip

Der Beitragsanspruch entsteht nach § 22 Abs. 1 SGB IV, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das BSG hat das Entstehungsprinzip in mehreren Urteilen bestätigt. Danach sind die Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Entstehungsprinzip gilt nicht

  • für Wertguthaben, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung gebildet wird (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell),
  • seit 1. Januar 2003 für Einmalzahlungen und
  • für Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird (= flexible Arbeitszeitmodelle, die bei einer Vergütung auf Stundenlohnbasis eine verstetigte Lohnauszahlung vorsehen).

In diesen Fällen werden die Beiträge zur Sozialversicherung bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts fällig.

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