Der Fälligkeitstermin für die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung wird entsprechend den Regelungen der Satzung der Einzugsstelle festgelegt. Dies ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird, bei geringfügigen Beschäftigungen die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach dem Arbeitsentgelt bemessene Beiträge werden in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem sie entstanden sind. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Wie der Arbeitgeber letztlich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld vorgeht, bleibt ihm überlassen. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen. Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein.
Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der (endgültigen) Beiträge des Vormonats zahlen. Der Ausgleich zwischen den Beiträgen des Vormonats und der tatsächlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Ist in dem Monat, für den die Beiträge nach der Echtabrechnung des Vormonats gezahlt werden sollen, wiederum eine Einmalzahlung zu berücksichtigen, sind die darauf entfallenden Beiträge allerdings dem auf das laufende Arbeitsentgelt des Vormonats (Echtabrechnung) entfallenden Beitragssoll hinzuzurechnen.
Fälligkeitstermine 2025Monat | Beitragsfälligkeit |
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Januar | 29. Januar |
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Februar | 26. Februar |
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März | 27. März |
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April | 28. April |
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Mai | 27. Mai |
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Juni | 26. Juni |
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Juli | 29. Juli |
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August | 27. August |
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September | 26. September |
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Oktober | 28. Oktober1/29. Oktober |
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November | 26. November |
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Dezember | 23. Dezember |
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1 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
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Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.
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