Beschäftigte sind vom Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Beschäftigte müssen mindestens acht Wochen vorher mitteilen, dass und in welchem Umfang sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren schriftlich die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit.
Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen.
Neben dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz gelten die Regelungen des Pflegezeitgesetzes aus 2008 weiter. Demnach ist die Freistellung von der Arbeitsleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei akut aufgetretener Pflegesituation sowie die auf längstens sechs Monate begrenzte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bei länger andauernder Pflegetätigkeit möglich.
Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag vor Beginn der Pflegezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV) und besteht selbst dann nicht fort, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Dienstwagen, Dienstwohnung) weiterhin gewährt werden.
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