Deutsche Rentenversicherung

Flexible Arbeitszeit

Allgemeines

Das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen schuf ab 1. Januar 1998 die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze hat ab 1. Januar 2009 folgende Änderungen gebracht:

  • Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen
  • Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
  • Einführung eines Anspruchs auf Wertguthabenverwendung bei gesetzlicher Freistellung
  • Erweiterung der Pflichten bei der Wertguthabenführung
  • Konkretisierung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben
  • Verbesserung der Portabilität der Wertguthaben

Seit 1. Januar 2012 sind Freistellungen aufgrund von Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von Produktionsoder Arbeitszeitzyklen bis zu drei Monate möglich. Bei längerfristigen Freistellungen endet das sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten, es sei denn, es liegt eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vor.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV vor, so besteht für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Zu den Rahmenbedingungen bei flexibler Arbeitszeit haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein gemeinsames Rundschreiben unter dem Datum vom 31. März 2009 sowie einen dieses Rundschreiben ergänzenden Frage-und Antwortkatalog vom 13. April 2010 herausgegeben.

Beiträge in der Arbeits- beziehungsweise Freistellungsphase

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde eine Regelung geschaffen, die eine Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung zulässt, ohne den Sozialversicherungsschutz zu beseitigen. Für die im Rahmen dieses Gesetzes angesparten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Zeiten der Inanspruchnahme verschoben. Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase und in Zeiten der Inanspruchnahme von Wertguthaben ist das für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen erst mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Der Arbeitgeber muss das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz absichern. Seit 2009 können Arbeitgeber auch mit geringfügig Beschäftigten Wertguthabenvereinbarungen treffen. Keine Wertguthabenvereinbarungen sind Regelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen.

Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Arbeitsentgeltguthabens

Für die Fälle, in denen das im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung gebildete Arbeitsentgeltguthaben nicht zweckentsprechend, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (Störfälle), gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren.

Ein Störfall tritt auch dann ein, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung feststellt, dass

  • für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen ist,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
  • die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen

und der Arbeitgeber den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers heilt.

Keinen Störfall stellt die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten dar. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen sein. Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen und darf eine Abfindungsregelung nicht enthalten. Die Vereinbarung muss vor dem 14. November 2008 getroffen worden sein.

Kommt die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, so sind im Störfall nur die Teile des Wertguthabens beitragspflichtig, die bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wären, wenn sie nicht in das Wertguthaben übertragen worden wären.

Im sogenannten Summenfelder-Modell stellt der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest. Auf diese Weise wird der Betrag ermittelt, der bei einer weiteren Arbeitsentgeltzahlung noch der Beitragspflicht unterliegen würde („SV-Luft“). Dabei sind auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit einzubeziehen. Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sind bei der Bildung der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Wertguthaben in Anspruch genommen hat. Die Berücksichtigung erfolgt allerdings nur dann nicht, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Wertguthabenvereinbarung festgestellte „SV-Luft“ je Versicherungszweig wird während der Arbeitsphase summiert und während der Zeit der Inanspruchnahme des Arbeitsentgeltguthabens in Höhe des entnommenen Arbeitsentgeltguthabens abgebaut. Ausnahme: Bei einer Altersteilzeit erfolgt in der Rentenversicherung auch während der Freistellungsphase ein Aufbau von „SV-Luft“. Die „SV-Luft“ ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt der Verwendung des Arbeitsentgelts als Arbeitsentgeltguthaben Versicherungspflicht besteht. Im Störfall wird das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgeltguthaben, höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig festgestellten „SV-Luft“, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden grundsätzlich mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit werden die Beiträge nicht sofort fällig. Der Arbeitslose erhält bis zu sechs Kalendermonaten Gelegenheit, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Ist ein solcher Arbeitgeber nicht vorhanden, kann das Wertguthaben – allerdings unter Ausschluss des Rückflusses – auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.

Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe „55“.

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