Deutsche Rentenversicherung

Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Ob vom Arbeitgeber finanzierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einen geldwerten Vorteil und somit sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellen, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG auch nach der steuerrechtlichen Beurteilung der Arbeitslohneigenschaft der Vorteile. Dabei ist auf das steuerrechtliche Kriterium des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abzustellen (Urteile des BSG vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 2/04 R und B 12 KR 5/04 R – zur Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Lkw-Führerscheins).

Zuwendungen und Vorteile sind hiernach dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Für die Frage, wann es sich bei der Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber um einen beitragspflichtigen geldwerten Vorteil handelt, kommt der steuerrechtlichen Beurteilung der Leistungen eine hohe Indizwirkung zu.

Seit 1. Januar 2020 sind nach § 3 Nr. 19 EStG Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. In diesem Fall liegt kein geldwerter Vorteil vor, so dass es sich um beitragsfreie Weiterbildungsleistungen handelt. Anders ist es zu beurteilen, wenn die Leistungen überwiegenden Belohnungscharakter haben, weil die Steuerfreiheit in diesen Fällen ausgeschlossen ist; hier liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch zur Beitragspflicht führt.

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