Deutsche Rentenversicherung

Geistliche Genossenschaften

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und auch während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe eines persönlichen Barbezugs neben freiem Unterhalt.

Die Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung finden in der Rentenversicherung keine Anwendung. Sofern die betreffende Person satzungsmäßiges Mitglied seiner Gemeinschaft ist, besteht in der Rentenversicherung allerdings Versicherungsfreiheit, wenn nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Alter zugesagt ist und die Erfüllung der Zusage gesichert ist.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für diese Personen Versicherungsfreiheit, wenn sie nicht mehr als freien Unterhalt oder nur ein geringes Entgelt bezieht, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse wie Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht. Bei höherer Vergütung besteht Versicherungspflicht.

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