Deutsche Rentenversicherung

Genossenschaft

Mitglieder einer Genossenschaft, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft stehen unterliegen unter den üblichen Bedingungen der Sozialversicherungspflicht.

Die Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, die neben ihrer Funktion als Organmitglied die Geschäfte der Genossenschaft führen und hierbei an Weisungen der Generalversammlung gebunden sind sowie einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, stehen ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft und sind sozialversicherungspflichtig.

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