Die Entgeltgrenze für Minijobs ( geringfügig entlohnte Beschäftigungen) beträgt im gesamten Bundesgebiet seit dem 1. Januar 2024 monatlich 538 Euro. Die Entgeltgrenze ist dyamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach folgender Formel berechnet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung kann das Entgelt aus dem Minijob aber zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, sofern der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der vom Arbeitgeber zu erstellenden Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert. Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Sie gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten Minijobs einer solchen Kette parallel ausgeübter Minijobs ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht gewünscht wird, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.
Zusammenrechnung von Beschäftigungen
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Beim Zusammentreffen von geringfügigen Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob. Erst die zweite (und eventuell weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass im Ergebnis die erste Nebenbeschäftigung ein Minijob ist und die weitere(n) Beschäftigung(en) – die dann mit der Hauptbeschäftigung eine Einheit bilden – nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung. Hier werden geringfügige Beschäftigungen nicht mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet.
Beiträge zur Rentenversicherung
Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.
Der Rentenversicherungsbeitrag muss für rentenversicherungspflichtige Minijobber seit dem 1. Januar 2013 mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist jedoch unbeachtlich, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte bereits auf Grund anderer Umstände (beispielsweise wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Pflegeperson) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Wird ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt erzielt, muss der Beitrag (fiktiv) aus 175 Euro monatlich berechnet werden. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent ist jedoch nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen – der Beschäftigte trägt die Differenz.
Da der Arbeitgeber bei geringfügig entlohnt Beschäftigten in privaten Haushalten Beiträge lediglich in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu tragen hat, beträgt hier im Jahr 2024 der Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag
Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozent. Die Zahlung von Pauschalbeiträgen begründet allerdings nur eingeschränkte Leistungsansprüche.
Beiträge zur Krankenversicherung
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen, sofern der Beschäftigte selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert ist. Bei privat Krankenversicherten entfällt dieser Pauschalbeitrag. Die Zahlung dieses Beitrags begründet keine (zusätzlichen) Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozent.
Steuern
Die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Vom Arbeitgeber kann eine einheitliche Pauschsteuer gezahlt werden, deren alleiniger Schuldner der Arbeitgeber ist. Voraussetzung ist hierfür, dass für die geringfügig Beschäftigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Wird von der Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitgeber Gebrauch gemacht, ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich. Die Höhe der einheitlichen Pauschsteuer beträgt 2 Prozent vom Arbeitsentgelt; sie ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 Finanzverwaltungsgesetz an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Sonstige Abgaben
Das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten ist in der Unfallversicherung stets beitragspflichtig. Während dieser Beitrag bei in Privathaushalten Beschäftigten von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen wird, ist er für andere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Darüber hinaus sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auch bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung sowie bei der Umlage zum Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen zu berücksichtigen.
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