Eine Beschäftigung in der Gleitzone lag bis 30. Juni 2019 vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850 Euro im Monat betrug und die Grenze von 850 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wurde. Bei mehreren Beschäftigungen war das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Zum 1. Juli 2019 trat an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich.