Deutsche Rentenversicherung

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung der Beitragsforderung ist für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung beauftragten Stelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. In den Fällen, in denen die Prüfung aus Gründen, die der Arbeitgeber oder die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte Stelle zu vertreten hat, aufgeschoben wird, beginnt die Hemmung unabhängig vom tatsächlichen Prüfbeginn mit dem ursprünglich in der Prüfankündigung bestimmten ersten Tag der Prüfung.

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