Deutsche Rentenversicherung

Jobsharing

Bei Jobsharing-Teilzeitarbeitsverhältnissen, in denen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz teilen und längere Arbeits- und Freizeitperioden sich wechselseitig ablösen, ist von einem durchgehenden, auch in den Freizeitperioden fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt auszugehen, wenn

  • der Arbeitsvertrag sowie die Dienstbereitschaft aufseiten des Arbeitnehmers und die Verfügungsbefugnis aufseiten des Arbeitgebers während der Freizeitperioden grundsätzlich fortbestehen und
  • das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf alle Entgeltzeiträume (mit oder ohne Arbeitsleistung) aufgeteilt und kontinuierlich ausgezahlt wird.

Beschäftigungsverhältnisse dieser Art begründen grundsätzlich für ihre gesamte Dauer Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

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