Deutsche Rentenversicherung

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften die Komplementäre für die Gesellschaftsschulden uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen und unterliegen demzufolge nicht der Sozialversicherungspflicht. Hingegen unterliegen Kommanditisten der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weder aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung noch nach den ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der Kommanditgesellschaft besitzen.

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