Die Vorstandsmitglieder von Kreditinstituten sind sozialversicherungspflichtig, sofern sie keine Versorgungsanwartschaft zugesagt bekommen.
Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine AG, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandsmitglieder die Ausführungen zur Aktiengesellschaft entsprechend.