Deutsche Rentenversicherung

Künstlersozialabgabe

Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgeführten Unternehmen betreibt (sogenannte typische Verwerter wie zum Beispiel Verlage, Theater, Galerien usw.).

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

  • die Eigenwerbung betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (sogenannte Eigenwerber, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG) oder
  • die aus anderen Gründen für Zwecke ihres Unternehmens Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. Generalklauselunternehmer, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG).

Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG).

Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG gibt es wie bisher zwei Ausnahmen: Generalklauselunternehmen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG) müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sich die erteilten Aufträge auf die Durchführung von Veranstaltungen beziehen und in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Zum anderen besteht weiterhin keine Abgabepflicht für Musikvereine in Bezug auf die regelmäßige Beauftragung eines Chorleiters oder Dirigenten (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG).

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