Deutsche Rentenversicherung

Lohnabzüge

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil durch Abzug vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Ein Abzug von Beiträgen vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden, später nur dann, wenn

  • der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist,
  • der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
  • der Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat oder
  • ein Abzug wegen auschließlichen Sachbezugs nicht möglich war.

In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende Zeiten einbehalten. Steht kein Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung, hat er grundsätzlich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmerbeitragsanteil einzubehalten.

%>

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK