Deutsche Rentenversicherung

Mehrfachbeschäftigung - Beginn der Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügigen Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bzw. Pauschalbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber unter anderem die Pflicht, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist gemäß § 28o SGB IV verpflichtet, seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Die Versicherungspflicht einer für sich allein betrachtet geringfügigen Beschäftigung tritt aufgrund der Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen oder weiteren aktuellen Beschäftigungen erst ein, wenn die entsprechende Feststellung der Einzugsstelle oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers dem Arbeitgeber bekannt gegeben wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Diese Regelung gilt nicht, wenn es der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).

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