Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Im Jahr 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto je Zeitstunde. Ausnahmen gibt es bisher für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr der Beschäftigung sowie für bestimmte Praktika.
Für Auszubildende gilt ebenfalls ein Mindestlohn. Wurde die Ausbildung im Jahr 2022 begonnen, lag der Mindestlohn im 1. Lehrjahr bei monatlich 585 Euro. Begann sie im Jahr 2023, waren es monatlich 620 Euro, bei Beginn im Jahr 2024 649 Euro und bei Beginn im Jahr 2025 682 Euro. Im 2. Jahr der Berufsausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im 3. Jahr müssen 35 Prozent mehr als im 1. Jahr bezahlt werden und im 4. Jahr 40 Prozent mehr als im 1. Ausbildungsjahr.
Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten oder kurzfristig Beschäftigten sowie Arbeitgeber beziehungsweise Entleiher der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige (dies entspricht den Betrieben, die unter die Pflicht zur Erstellung einer Sofortmeldung fallenn) müssen grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar ist. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
Aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes können sich abweichende Branchenmindestlöhne ergeben. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es hierzu eine Übersicht dieser Branchenmindestlöhne.
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