Deutsche Rentenversicherung

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

Bis zum 31. Dezember 2014 wurden für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung die „Gemeinsamen Grundsätze zur Beurteilung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft“ vom 7. November 2001 herangezogen. In diesen Grundsätzen wurden Kriterien für ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen festgelegt und konkretisiert. Ein Kriterium war, dass ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und regelmäßig gezahlt wird. Konkret wurde je ein dynamischer Grenzbetrag für die neuen und alten Bundesländer festgelegt, der 2014 in den neuen Bundesländern 580 Euro, in den alten Bundesländern 690 Euro betrug.

Vor dem Hintergrund des seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes und der damit verbundenen Pflicht zur Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes wird nicht an diesen Grundsätzen festgehalten. Dies betrifft vor allem den dort bestimmten Grenzwert.

Für die Zeit ab 1. Januar 2015 haben sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die DRV Bund und die BA auf neue Abgrenzungskriterien zwischen familienhafter Mitarbeit und Beschäftigung aus Sicht des Arbeitsrechts, der allgemeinen Sozialversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verständigt. Auch bei diesen Abgrenzungskriterien spricht die Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Als angemessen wird der Grenzbetrag nach § 2 Nr. 4 Buchstabe a des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, das sind im Jahr 2025 monatlich 644 Euro) angesehen. Eine Vergütung bis zu diesem Betrag gilt als Taschengeld. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie als Betriebsausgabe berücksichtigt wird und nach den übrigen Kriterien von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

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