Deutsche Rentenversicherung

Mitglieder berufsständischer Einrichtungen

Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer), können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt allerdings nur, wenn für die Angehörigen dieser Berufsgruppen bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand. Eine freiwillige Zugehörigkeit zur Berufskammer reicht nicht aus.

Der Befreiungsantrag ist elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt und anschließend ausschließlich elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt den Bescheid wie bisher in schriftlicher Form.

Ein Befreiungsrecht steht denjenigen Pflichtmitgliedern einer berufsständischen Kammer nicht zu, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1994 erfolgten Erweiterung des Mitgliederkreises Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer geworden sind.

Das BSG hat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2012 konkretisiert, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in wortgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur für die ganz konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gilt. Daraus folgt, dass die Befreiungswirkung mit der Aufgabe der Beschäftigung bzw. bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis endet. Soll für eine spätere Beschäftigung ebenfalls eine Befreiung erwirkt werden, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Die Erstreckung einer Befreiung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf andere Tätigkeiten erfordert eine entsprechende Bescheiderteilung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

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