Deutsche Rentenversicherung

Pauschsteuer

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn für den betreffenden Arbeitnehmer Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Es erfolgt dann keine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Beschäftigten.

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