Deutsche Rentenversicherung

Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung

Wird ab 1. Januar 2018 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als reine Beitragszusage durchgeführt, soll als Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Betriebsrente im Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Sicherungsbeitrag zahlt. Der Sicherungsbeitrag kann zur zusätzlichen Absicherung der Betriebsrente genutzt werden. Nach § 3 Nr. 63a EStG ist der Sicherungsbeitrag steuerfrei, soweit er nicht unmittelbar dem einzelnen Beschäftigten direkt gutgeschrieben oder zugerechnet wird. Bei diesen Beiträgen handelt es sich daher nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, so dass kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung vorliegt.

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