Deutsche Rentenversicherung

Sozialversicherungsabkommen

Ausgangspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen von Entsendungen beschäftigter Arbeitnehmer ins Ausland (Ausstrahlung) und im Rahmen der zeitlichen Befristung ist die Feststellung, ob die Beschäftigung im vertragslosen Ausland, in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Bei einer Entsendung in das vertragslose Ausland gibt es keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze für die Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts.

Es muss bereits zum Beginn der Auslandsbeschäftigung feststehen, dass die Entsendung befristet ist.

Auch das europäische koordinierende Sozialrecht, welches in den Staaten der Europäischen Union gilt, und alle Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass Beschäftigte, die von ihren Arbeitgebern entsandt werden, nur dann in der deutschen Sozialversicherung versichert bleiben, wenn die Entsendung von vornherein zeitlich befristet ist.

Die Entsendefrist beträgt höchstens 24 Monate (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit der Bescheinigung A 1 nachgewiesen. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2011 auch für Drittstaatsangehörige. Seit dem 1. April 2012 sind im Verhältnis zur Schweiz, seit dem 1. Juni 2012 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und den Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen die vorstehend genannten EG-Verordnungen anzuwenden.

Einzelheiten zum europäischen Koordinierungsrecht werden auch in summa summarum behandelt - in den Ausgaben 2/2010, 1/2011, 3/2011 und 3/2019.

Bei Entsendungen von Drittstaatsangehörigen aus der Schweiz nach Deutschland ist das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit anzuwenden, da die Schweiz die sogenannte Drittstaatsverordnung nicht übernommen hat und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit auf diesen Personenkreis nicht anwendbar ist. Bei Entsendungen Drittstaatsangehöriger aus der Schweiz nach Deutschland stellt die Schweiz seit dem 1. Juli 2017 die „Entsendebescheinigung – Sozialversicherungsabkommen“ aus.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und nennt die Zeiträume, während der die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des Auslandseinsatzes von Beschäftigten weiter Geltung haben (es sind jedoch unter Umständen Verlängerungsanträge beziehungsweise Ausnahmevereinbarungen über den Auslandseinsatz möglich).

Staat, in dem die Entsende-
beschäftigung ausgeübt wird
Zeitraum der Weitergeltung
deutscher Rechtsvorschriften
EU/EWR-Mitgliedstaaten124 Monate
Albanien24 Monate
Australien48 Monate
Bosnien-Herzegowinakeine feste zeitliche Begrenzung
Brasilien24 Monate
Chile36 Monate
Indien48 Monate
Israelkeine feste zeitliche Begrenzung
Japan60 Monate
Nachfolgestaaten Bundesrepublik
Jugoslawien (Montenegro, Kosovo,
Serbien, Vojvodina)
keine feste zeitliche Begrenzung
Kanada/Quebec60 Monate
Marokko36 Monate
Moldau24 Monate
Nordmazedonien24 Monate
Philippinen48 Monate
Schweiz24 Monate
Südkorea24 Monate
Türkeikeine feste zeitliche Begrenzung
Tunesien12 Monate
Uruguay24 Monate
USA60 Monate
Volksrepublik China48 Monate

1 Belgien, Bulgarien, Estland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn, Zypern; auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gilt seit dem 1. Juli 2012 eine
Entsendefrist von 24 Monaten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 29. März 2017 dem Europäischen Rat den Austritt aus der EU nach Art. 50 des Vertrages über die EU (EUV) mitgeteilt. Zuvor hatte sich am 23. Juni 2016 eine knappe Mehrheit der britischen Bevölkerung in einem Referendum für diesen Austritt entschieden.

Das erforderliche Ratifizierungsverfahren des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Austrittsabkommens (Brexit-Abkommen) wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Der Austritt erfolgte zum 31. Januar 2020; das Abkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

Das Brexit-Abkommen hat zum Ziel, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu gewährleisten. Dazu gehört, dass Rechte von Staatsangehörigen der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie darüber hinaus auch von Drittstaatsangehörigen geschützt werden sollen, die sich aus der bisherigen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben.

Das Austrittsabkommen enthält die Bedingungen der Trennung und Regelungen für eine Übergangsphase. Hiernach gab es eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, in der die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weitgehend unverändert blieben. Dementsprechend fanden in der Übergangsphase die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Anwendung.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutete dies, dass das A1-Bescheinigungsverfahren auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 2020 weiter galt. A1-Bescheinigungen, die bisher auf die Zeit bis 31. Januar 2020 befristet waren, mussten gegebenenfalls erneut beantragt werden.

Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gewähren die Vorschriften des Brexit-Abkommens zum Besitzschutz und Vertrauensschutz künftige soziale Sicherheit. Für Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den im Austrittsabkommen genannten Voraussetzungen weiter.

Darüber hinaus haben sich das Vereinigte Königreich und die EU am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen („Partnerschaftsvertrag“) geeinigt, welches am 30. Dezember 2020 unterzeichnet wurde. Mit Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 wurde festgelegt, dass das Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wird, bis die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren im Vereinigten Königreich und der EU abgeschlossen sind. Das Europäische Parlament hat dem Handels- und Kooperationsabkommen am 27. April 2021 zugestimmt. Nach dem vorläufigen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 trat dieser Partnerschaftsvertrag ab 1. Mai 2021 endgültig in Kraft.

Bei einem erstmaligen grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen EU, EWR oder Schweiz einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits findet der Partnerschaftsvertrag bzw. das darin enthaltene Protokoll zur Koordinierung der sozialen Sicherheit Anwendung. Das Handels- und Kooperationsabkommen sowie dessen Protokoll übernehmen spiegelbildlich im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU und auch aufgrund der Übergangsfrist des Brexit-Abkommens geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

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