Deutsche Rentenversicherung

Störfall

Ein Störfall liegt vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gebildetes Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Gründe:

  • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Eintritt von Erwerbsminderung oder Tod des Arbeitnehmers,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersvorsorge in bestimmten Fällen,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten der Freistellung,
  • Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen.

Im Störfall werden für den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

Ein Störfall tritt auch dann ein, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung feststellt, dass

  • für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen ist,
  • die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
  • die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
  • die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen

und der Arbeitgeber den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers heilt.

Keinen Störfall stellt die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten dar. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Wertguthabenvereinbarung vorgesehen sein. Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen und darf eine Abfindungsregelung nicht enthalten. Die Vereinbarung muss vor dem 14. November 2008 getroffen worden sein.

Kommt die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung, so sind im Störfall nur die Teile des Wertguthabens beitragspflichtig, die bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wären, wenn sie nicht in das Wertguthaben übertragen worden wären.

Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden grundsätzlich mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit werden die Beiträge nicht sofort fällig. Der Arbeitslose erhält bis zu sechs Kalendermonaten Gelegenheit, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Ist ein solcher Arbeitgeber nicht vorhanden, kann das Wertguthaben – allerdings unter Ausschluss des Rückflusses – auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.

Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe „55“.

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