Deutsche Rentenversicherung

Syndikusrechtsanwälte

Bis zum 3. April 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt waren (Syndikusanwälte) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit (sog. Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. In drei Entscheidungen hatte das BSG am 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) klargestellt, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind.

Die Urteile des BSG vom 3. April 2014 hatten weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter Würdigung der Interessen aller Beteiligten wurden Vertrauensschutzregelungen erarbeitet.

Die Entscheidungen und deren Konsequenzen haben eine erhebliche Resonanz hervorgerufen, die zu massiven Forderungen nach einer Gesetzesänderung führten.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 für Syndikusrechtsanwälte mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen nunmehr wieder ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 231 Abs. 4a SGB VI geschaffen und in Form einer Übergangsregelung zum Teil auch rückwirkend eingeräumt (§ 231 Abs. 4b bis 4d SGB VI). Gleichzeitig wurde ein entsprechendes Recht für Syndikuspatentanwälte geschaffen.

Neben der inhaltlichen Definition enthält das Gesetz ausführliche Regeln zur Durchführung des Zulassungs- und Befreiungsverfahrens. Dabei werden zwei eigentlich voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren miteinander verzahnt, um divergierende Entscheidungen weitgehend auszuschließen.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Syndikusanwalt legaldefiniert. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen zur Kennzeichnung der anwaltlichen Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten die vier Kriterien nach der früheren Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, um eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den Entscheidungen des BSG zu erreichen.

Das Gesetz sieht vor, dass Syndikusrechtsanwälte tätigkeitsbezogen zugelassen werden; über den Zulassungsantrag entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.

Um divergierende Entscheidungen in den grundsätzlich unabhängigen Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Gegen die Zulassungsentscheidung steht der Rentenversicherung ein Klagerecht vor den Anwaltsgerichten zu. Macht die Rentenversicherung hiervon keinen Gebrauch, ist sie im anschließenden Befreiungsverfahren an die Zulassungsentscheidung gebunden und der Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien.

Die Ausführungen gelten im Rahmen der Änderung der Patentanwaltsordnung (PAO) auch für Syndikuspatentanwälte.

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