Deutsche Rentenversicherung

Trinkgelder

Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden, sind steuer- und beitragsfrei. Trinkgeldeinnahmen, auf die der Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat (u. a. der Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, die Metergelder im Möbeltransportgewerbe und die Tronc-Einnahmen der Croupiers von Spielbanken), gehören jedoch zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

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