Deutsche Rentenversicherung

Übergangsbereich

Eine Beschäftigung liegt im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 556,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Fachliche Informationen sind im „Rundschreiben zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich“ aus dem Jahr 2022 sowie dem diesbezüglichen Artikel der summa summarum Ausgabe 3/2022 erhältlich.

Berechnungsverfahren

Innerhalb des Übergangsbereichs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten weitreichende Besonderheiten bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Zum einen wird als beitragspflichtige Einnahme sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt als auch bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern eine hiervon abgeleitete, geringere beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Zum anderen erfolgt die Beitragslastverteilung nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Übergangsbereich bewirkt, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro langsam in die reguläre Beitragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt von 2.000,00 Euro erreicht – hineinwachsen. Bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 Euro fällt für den Arbeitnehmer zunächst kein Beitragsanteil an; bei einem darüber hinausgehenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bis zum Erreichen des Grenzbetrags von 2.000,00 Euro gleichmäßig auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent an. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers hingegen entwickelt sich im Übergangsbereich gegenläufig. Er beträgt bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 Euro zunächst 28 Prozent des Arbeitsentgelts und fällt bis zum Erreichen des oberen Grenzbetrags von 2.000,00 Euro allmählich auf den regulären hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent ab.

Für Entgeltabrechnungszeiträume des Kalenderjahres 2025 sind für die innerhalb des Übergangsbereichs von 556,01 Euro bis 2.000 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,6683) die beitragspflichtigen Einnahmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Arbeitnehmeranteil nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Beitragspflichtige Einnahme Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
= 0,6683 x 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] x 0,6683) x (Arbeitsentgelt - 556)
verkürzt:
= 1,1277182825 x AE - 255,4365650978

Beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmeranteil:
= (2000/(2000-556)) x (Arbeitsentgelt - 556)
verkürzt:
= 1,38504155125 x AE - 770,0831024672

Die Berechnung ist für jeden Versicherungszweig separat vorzunehmen. Der bei Kinderlosen anfallende Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet sich aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (siehe Formel zu 1.) und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. In welchem Umfang sich die Arbeitsentgelte für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und den darauf entfallenden Arbeitnehmeranteil nach diesen Formeln reduzieren, kann für das Kalenderjahr 2025 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden:

Arbeitsentgelt

in EUR

Beitragspflichtige Einnahmen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

in EUR (≈ 40 Prozent)

Beitragspflichtige Einnahmen
Arbeitnehmeranteil

in EUR (≈ 20 Prozent)

556,01371,590,01
600,00421,1960,94
800,00646,74337,95
1.000,00872,28614,96
1.200,001.097,83891,97
1.400,001.323,371.168,98
1.600,001.548,911.445,98
1.800,001.774,461.722,99
2.000,002.000,002.000,00

In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch den Übergangsbereich unterschreitet, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2025 wie folgt errechnet:

Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt x 0,6683

In den Monaten des Überschreitens des Übergangsbereichs wird der Beitragsberechnung das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, wird die beitragspflichtige Einnahme durch den einzelnen Arbeitgeber für die bei ihm ausgeübte Beschäftigung nach folgender Formel ermittelt:

Beitragspflichtige Einnahme = Übergangsbereichsentgelt × Einzelarbeitsentgelt : Gesamtarbeitsentgelt

In der Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Meldeverfahren

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.

Es gibt drei Kennzeichen:

  • 0 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in keinem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt.
  • 1 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in allen Abrechnungszeiträumen des Meldezeitraums angewandt.
  • 2 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt und in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums nicht angewandt.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) beitragspflichtig wäre. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Entgelts für die Rentenberechnung zu berücksichtigen:

  • das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Entgelt in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV im Meldezeitraum vorlag,
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI bei Altersteilzeitbeschäftigungen und
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VIbei Beschäftigungen während Kurzarbeit.

Bei Angabe des Kennzeichens 0 ist in den Meldungen nicht zusätzlich ein Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben.

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