Deutsche Rentenversicherung

Unverfallbarkeit von Anwartschaften

Die Anwartschaft auf Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bleibt dem Arbeitnehmer auch bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Soweit Anwartschaften auf Leistungen nach dem BetrAVG durch Entgeltumwandlung finanziert werden, sind sie von Beginn an unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

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