Deutsche Rentenversicherung

Verjährung von Erstattungsansprüchen

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verjährt grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit der Beiträge zur Rentenversicherung, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

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