Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Außendienst im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind bis zur Höhe der in § 9 Abs. 4a EStG genannten Pauschbeträge nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.
Für höhere Vergütungen kann bis zur Höhe der steuerfreien Pauschbeträge die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Wird davon Gebrauch gemacht und die Vergütung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt, besteht Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.